Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ein Mietverhältnis wird nach § 535 BGB durch den Abschluss eines gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrags (Mietvertrag) begründet (vgl. Emmerich (2011), Rn. 4; Kussmaul (1987), S. 176, m. w. N.; Palandt (2023), Einführung vor § 535 BGB, Rn. 1f.). Der rechtliche Eigentümer der Mietsache (Vermieter) verpflichtet sich durch den Vertragsschluss, dem Mieter die Sache während der Vertragsdauer zur Nutzung zu überlassen und sie in Stand zu halten (vgl. § 535 Abs. 1 BGB; Glaubig (1993), S. 9). Die Gegenleistung des Mieters besteht gemäß § 535 Abs. 2 BGB in der Entrichtung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Bei Ablauf des Mietvertrags ist der Mieter darüber hinaus zur Rückgabe des Mietobjekts an den Vermieter verpflichtet. Ein Mietverhältnis ist also ein auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt abzielendes Dauerschuldverhältnis (vgl. Palandt (2023), Einführung vor § 535 BGB, Rn. 1).

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

I.S.d. §§ 535ff. BGB kann es sich bei dem Mietgegenstand nur um Sachen nach § 90 BGB handeln. Eine Vermietung von Rechten ist somit ausgeschlossen (vgl. Walker (2022), Kap. 2, Rn. 1; Palandt (2023), § 535 BGB, Rn. 1f.).

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