Rn. 34

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Initial Margin, die sowohl Käufer als auch Verkäufer bei Financial Futures an die in den Kontrakt eintretende Clearing-Stelle zu entrichten haben, dient dieser als Sicherheitsleistung (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 31). Ihre Funktion, die Clearing-Stelle gegen Wertschwankungen der Kontrakte abzusichern, welche die Verlust erleidenden Partner nicht durch Nachschüsse ausgleichen, so dass die Clearing-Stelle die Kontrakte nach dieser Seite hin glattstellt, grenzt sie deutlich von der Variation Margin (Nachschüsse bzw. deren Pendant auf der gewinnenden Seite) ab. Daher ist es notwendig, Initial Margin und Variation Margin im Hinblick auf ihren bilanziellen Charakter und ihre Abbildung im JA getrennt zu untersuchen.

Initial Margins sind wie andere i. R.e. Sicherungsabrede abgegebene VG nach den GoB zu bilanzieren. Die Initial Margin kann entweder in bar oder durch Verpfändung von Wertpapieren geleistet oder als Garantie gestellt werden (vgl. Gaber (2014), S. 625).

Wird sie in bar erbracht, ist diese Zahlung erfolgsneutral "unter dem Posten ‚Sonstige Vermögensgegenstände’ auszuweisen" (IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 10; vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 55; WP-HB (2017), Rn. F 1305). Die an eine ausländische Börse in Fremdwährung gezahlte Initial Margin ist nach den Grundsätzen für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen nach § 256a und bei Instituten nach § 340h i. V. m. § 256a anzusetzen.

Hinsichtlich der Bewertung der in bar erbrachten Initial Margin ergeben sich keine Besonderheiten, da der Wert des Einschusses unabhängig von der Entwicklung der Kontraktnotierung ist; demnach kann auf die allg. Regeln für die Bewertung von Geldforderungen zurückgegriffen werden. Da die Initial Margin lediglich als Sicherheit gegen Erfüllungsrisiken dient und deshalb stets in voller Höhe erhalten bleibt, sind keine Bewertungsmaßnahmen erforderlich, soweit der Schuldner nicht ausfallgefährdet ist (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 11; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 56).

Wird die Initial Margin dagegen durch Verpfändung von Wertpapieren erbracht, verbleiben diese im Eigentum des Sicherungsgebers; die Wertpapiere sind mithin weiter in der Bilanz des Sicherungsgebers als deren rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer auszuweisen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 10; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 55). Es ist sachgerecht, die als Sicherheit gestellten Wertpapiere unverändert weiterhin im bisherigen Posten auszuweisen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 10). Diese Wertpapiere sind in Abhängigkeit von ihrer Zugehörigkeit zum UV oder AV nach den allg. Grundsätzen zu bewerten.

Die Garantie eines Dritten ist von diesem als Eventualverbindlichkeit zu zeigen.

Die Ansprüche und Verpflichtungen aus abgeschlossenen (schwebenden) Future-Kontrakten sind bei Geschäftsabschluss unverzüglich mit allen relevanten Konditionen in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen.

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