Rn. 165

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das wesentliche Merkmal der ersten Spalte des Anlagengitters ist der Bruttoausweis der gesamten ursprünglichen (historischen) AHK aller in den vorangegangenen Perioden angeschafften oder hergestellten und zu Beginn des GJ (noch) aktivierten VG des AV bzw. Bilanzierungshilfen. Um auf die AHK der am BilSt noch im UN befindlichen VG überzuleiten, muss die Spalte "Gesamte AHK" um Zugänge, Abgänge und Umbuchungen korrigiert werden.

 

Rn. 166

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die gesamten AHK repräsentieren die insgesamt aktivierten AHK in voller Höhe, d. h. unter Ausnutzung der jeweiligen Bewertungswahlrechte (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 251ff.), bzw. die stattdessen zulässigen Werte:

  • die in Euro umgerechneten DM-Eröffnungsbilanzwerte, soweit der Zugangszeitpunkt vor der DM-Eröffnungsbilanz lag.
  • Buchwerte aus dem Abschluss des vorangegangenen GJ – in analoger Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Regelung in § 268 Abs. 2 (a. F.), falls ein UN erstmals zur Erstellung eines Anlagespiegels verpflichtet ist und die erforderlichen Daten "nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen feststellbar" (Art. 24 Abs. 3 EGHGB; vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 284) sind. Dies wird immer dann in Betracht kommen, wenn die Anschaffung oder Herstellung der betreffenden VG bereits längere Zeit zurückliegt. Die praktisch relevanten Fälle, in denen diese Übergangsvorschrift zur Anwendung gelangt, betreffen Rechtsformwechsel, wie die Umwandlung von PersG in KapG oder das Überschreiten der Größenkriterien des PublG mit der Konsequenz der erstmaligen Verpflichtung zur Erstellung eines Anlagespiegels (vgl. HdR-E, HGB § 284–288, Rn. 141). Weiterhin wird hiervon regelmäßig im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen und Umgründungen Gebrauch gemacht.
  • Buchwerte können auch bei Umgliederungen aus dem UV in das AV statt der historischen AHK heranzuziehen sein.

Mithin können auch umgerechnete DM-Eröffnungsbilanzwerte oder Buchwerte Eingang in die Spalte der gesamten AHK zu GJ-Beginn finden (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 36).

 

Rn. 167

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Im Fall nachträglicher Erhöhungen oder Minderungen der AHK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 43ff.) ist wie folgt vorzugehen:

(1) Rein wertmäßige nachträgliche Erhöhungen der AK, nachträgliche AHK oder Nachaktivierungen sind nach der hier vertretenen Ansicht auch dann als (nachträgliche) Zugänge zu buchen, d. h. über die Zugangsspalte in den Anlagespiegel aufzunehmen, wenn sie erst nach der Periode anfallen, in der der VG zugegangen ist (vgl. zur ausführlichen Begründung HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 176ff.).
(2) Liegen Minderungen vor (z. B. nachträglich gewährte Rabatte), sind nach der hier vertretenen Ansicht dann (Teil-)Abgänge zu buchen, wenn sie erst nach der Periode anfallen, in der der VG zugegangen ist. Anderenfalls ist es sachgerecht, den in der Spalte "Zugänge im GJ" ausgewiesenen Betrag entsprechend zu kürzen.
 

Rn. 168

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Besteht steuerrechtlich die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne auf bestimmte neu erworbene VG zu übertragen (vgl. R 6.6 EStR (2012)), tangiert die steuerliche Übertragung von Veräußerungsgewinnen weder die (historischen) AK noch die Abschreibung empfangener, neu erworbener VG in der HB, da § 254 HGB (a. F.) im Zuge der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG aufgehoben wurde (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 59).

 

Rn. 169

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zur Ermittlung der AHK von VG, die im Wege einer Sacheinlage oder einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung erworben werden, wird auf HdR-E, HGB § 255, Rn. 87ff., verwiesen. Hierbei kann der seltene Fall auftreten, dass VG zu historischen AHK inkl. kumulierter Abschreibungen aus VJ zugehen, wie dies bei einer Umwandlung nach § 24 UmwG möglich ist. Optiert der übernehmende Rechtsträger (A) für die Fortführung der Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers (B), sind von A – die zugehenden VG des AV betreffend – im Anlagengitter einerseits die historischen AHK von B als Zugänge des GJ und andererseits die kumulierten Abschreibungen vor dem Zugangszeitpunkt, die während der Zugehörigkeit zu B entstanden sind, als Veränderung der kumulierten Abschreibungen durch Zugänge auszuweisen (vgl. Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu Heft 36, S. 23 (24)).

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