Rn. 395

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Anzugeben sind nur die Bezüge, die ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans in seiner Eigenschaft und (final) für seine Tätigkeit als Mitglied dieses Organs erhält, und zwar von der Bestellung bis zur Abberufung (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 239). Anzugeben sind nur die Bezüge, die ein Organmitglied unmittelbar von dem berichtspflichtigen UN erhält oder die es von einem Dritten erhält (z. B. dem MU des berichtspflichtigen UN), wenn und soweit es dem berichtspflichtigen UN (z. B. durch Umlage) weiterbelastet wird (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 413).

Abfindungen sind nicht hier, sondern unter Nr. 9 lit. b) zu erfassen. Hier zu erfassen sind aber Tantiemen für die Zeit der Bestellung, auch wenn sie nach dem Ausscheiden gewährt oder ausbezahlt wurden (vgl. auch DRS 17.36). Delegierte des AR als Stellvertreter von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern (vgl. § 105 Abs. 2 AktG) sind Mitglieder dieses Organs, so dass die Bezüge dafür hier anzugeben sind (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1081). Da die für die Geschäftsführer geltenden Vorschriften auch für Stellvertreter gelten (vgl. § 44 GmbHG) und Gleiches auch für Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern gilt (vgl. § 94 AktG), müssen unter Nr. 9 lit. a) auch die Bezüge von Stellvertretern erfasst werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 239). Zu dem Personenkreis gehören nicht die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, im Gegensatz zu § 89 Abs. 2 AktG, wo sie ausdrücklich erwähnt sind (vgl. Niehus (1982), S. 517; ADS (1995), § 285, Rn. 162). Verfügt die Gesellschaft neben den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans über weitere Vertreter, die sie (als geschäftsführende Sonderorgane, z. B. als Generalbevollmächtigte) der Geschäftsführung zurechnet (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 444), sind die Gesamtbezüge ohne geschäftsführende Sonderorgane anzugeben. Ob die Gesamtbezüge der weiteren Vertreter als selbständige Gruppe des Geschäftsführungsorgans ebenfalls gesondert anzugeben sind (vgl. so LG Berlin, Beschluß vom 17.01.1990, 98 AktE 10/89, S. 1388), erscheint zweifelhaft.

Ein Bezug gilt als gewährt, wenn eine rechtsverbindliche Zusage erteilt und die der Zusage zugrunde liegende Tätigkeit erbracht wurde. Es ist keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde zu legen (vgl. im Einzelnen DRS 17.20ff.). Gewährte Bezüge sind in die Angaben für ein GJ einzubeziehen, wenn die Bezüge bis zum Ende des Wertaufhellungszeitraums zugesagt und die Tätigkeit bis zum BilSt vollständig erbracht wurde (vgl. hierzu ebenso wie zu Ausnahmen von diesem Grundsatz DRS 17.25). Für Bezüge, die vom Eintritt oder Wegfall künftiger Bedingungen abhängen, sind gemäß DRS 17.34 im GJ der Zusage die wesentlichen Merkmale der Zusage, die Einfluss auf die Höhe und die zeitliche Verteilung der Leistung haben (Basisdaten der Zusage), darzustellen. Eine derartige Anforderung ist gesetzesseitig nicht zwingend vorgesehen.

 

Rn. 396

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zu den Gesamtbezügen rechnen nach dem Gesetz die Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte oder sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Zu den Nebenleistungen gehören u. a. Sondervergütungen (auch Ad-hoc-Leistungen; vgl. KK-RLR (2011), § 285 HGB, Rn. 103), Zinsvorteile (nur die auf das GJ entfallenden, nicht die Vorteile für die Gesamtlaufzeit des Darlehens; vgl. KK-RLR (2011), § 285 HGB, Rn. 104) und Preisvorteile (bei Kauf oder Verkauf). Gewährte Vorkaufsrechte sowie sonstige Options- und Bezugsrechte, die keine aktienbasierte Vergütung darstellen, stellen dann Nebenleistungen dar, wenn sie einen geldwerten Vorteil i. S. d. Steuerrechts beinhalten. Ist ein Nebenleistungsanspruch vor Berufung verursacht (z. B. Erfindervergütung), aber nach Berufung ausbezahlt worden, so gehört er nicht zu den Vorstandsbezügen. Nebenleistungen sind auch günstige Entgelte für Wohnung, Kfz, Energie und Personal (Differenz zum Drittvergleichspreis). Vergütungen bei Firmen- und Dienstjubiläen gehören auch zu den Nebenleistungen. Nicht zu den Vergütungen zählen hingegen entrichtete Beiträge für eine D&O-Versicherung (vgl. DRS 17.19).

 

Rn. 397

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zu den Bezugsrechten i. S. d. Vorschrift gehören die mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen verbundenen Aktienoptionen (vgl. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) sowie die sog. "nackten" oder "reinen" Aktienoptionen (unmittelbare Bezugsrechte i. R.e. bedingten Kap.-Erhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Zu den sonstigen aktienbasierten Vergütungen rechnen die verbilligte Abgabe von Aktien der Gesellschaft (aus dem vorhandenen Bestand oder nach Rückerwerb gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und die aktienkursabhängigen Geldzahlungen aufgrund einer Vereinbarung über virtuelle Optionen ("stock option rights": der Berechtigte wird so gestellt, als ob er an einem Aktienoptionsplan teilnehmen würde) oder virtuelle Aktien ("phantom stocks" oder "stock...

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