Rn. 74

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Die Berücksichtigung als erhaltene Kreditsicherheit erfolgt beim Sicherungsnehmer in der Art und Weise, wie bspw. eine Bürgschaft bei der Bewertung einer Kreditforderung berücksichtigt wird. Demzufolge werden sowohl die Prämienzahlung(en) als auch eine Ausgleichszahlung analog einer Bürgschaft bilanziell abgebildet (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 674ff.; Auerbach/Klotzbach (2015), S. 398).

Wurde die Prämie teilweise oder vollständig im Voraus bezahlt, ist sie i. R.e. aktiven RAP linear über die Laufzeit aufzulösen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 25).

Der als gestellte Kreditsicherheit kontrahierte CDS ist beim Sicherungsnehmer zum Abschlussstichtag nicht eigenständig zu bilanzieren, sondern bei der Bewertung des oder der abgesicherten Geschäfte (Kredit, Forderung), d. h. bei der Ermittlung von der Einzel- und Pauschalwertberichtigung bzw. Rückstellung im Kreditgeschäft, zu berücksichtigen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18).

Besonderheit: Wertpapiere des UV sind nach § 253 Abs. 4 HGB mit ihrem niedrigeren beizulegenden Wert zu bewerten. Der beizulegende Wert der Wertpapiere berücksichtigt nicht nur das Kreditrisiko, sondern bspw. auch die Zinsentwicklung. Bilanziell kann eine Absicherung, die ausschließlich auf das Kreditrisiko entfällt, regelmäßig nur i. R.v. Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 dargestellt werden. Über die Anforderungen des IDW RS HFA 35 (2011) an die Wirksamkeitsbeurteilung wird ein Nachweis für die kompensatorische Wirkung hinsichtlich des abgesicherten Risikos (ausschließlich Kreditrisiko) erbracht. Entsprechendes gilt auch für Wertpapiere des AV, die unter Anwendung des strengen Niederst­wertprinzips (§ 253 Abs. 3 Satz 6) bewertet werden (vgl. Weigel/Bär/Vietze, WPg 2015, S. 57 (63)).

Erträge aus Ausgleichsleistungen eines als erhaltene Kreditsicherheit behandelten CDS sind bis zur Höhe des erfolgswirksam erfassten Verlusts aus dem abgesicherten VG (Kredit) im gleichen Posten der GuV auszuweisen, in dem auch das Bewertungsergebnis des abgesicherten VG erfasst wird (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 28). Möglicherweise darüber hinausgehende Beträge sind unter den "Sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.

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