Rn. 7

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Bewertungsmaßstab der AK ist stets relevant, wenn das bilanzierende UN VG zu bewerten hat, die es in der zu bewertenden Form von außen beschafft hat. Wohlgemut/Radde sprechen in diesem Kontext vom "ursprüngliche[n] Bewertungsmaßstab aller fremdbezogenen Gegenstände" (HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 1). Der allg. übliche Begriff "fortgeführte AK" bezeichnet den Sachverhalt, dass auf den Wert der ursprünglichen (historischen) AK AfA oder Zuschreibungen vorgenommen worden sind.

Ganz generell werden als AK die Gegenwerte bezeichnet, die ein "Betrieb aufwenden muß, um einen Vermögensgegenstand zu beschaffen und einsatzfähig zu machen" (Wöhe (1997), S. 376). Nach Heinen ((1986), S. 204) "umfassen die Anschaffungskosten alle Ausgaben, die durch die Beschaffung eines Gegenstandes entstanden sind." Sie werden nach dem "Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung" (HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 2) durch die Gegenleistung des Erwerbers bestimmt.

 

Rn. 8

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Diese Umschreibungen deuten bereits darauf hin, dass den AK keine kalkulatorischen Werte der Kostenrechnung zuzurechnen sind, sondern dass vielmehr pagatorische Werte der Finanzbuchhaltung den AK als absoluter Wertobergrenze zugrunde liegen. Diese Basis ist als eine zwingende Konsequenz aus dem Realisationsprinzip anzusehen, das – anders als bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts – bei der Bestimmung der AK nicht durchbrochen werden darf. Nach dem Realisationsprinzip muss der Anschaffungsvorgang selbst durch Erfolgsneutralität gekennzeichnet sein und bilanziell als eine bloße Vermögensumschichtung behandelt werden. Diese Forderung ist nur dadurch erfüllbar, dass die Beträge, die zur Beschaffung des Gegenstands bilanziell als Reduzierung des EK angesehen werden könnten, zusammengefasst als wertmäßiger Zugang des VG in der Bilanz in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung stellt die AK dar.

Wegen dieser pagatorischen Betrachtungsweise wären die Begriffe "Anschaffungsaufwand", "Anschaffungsausgabe" oder "Anschaffungsbetrag" zutreffender gewählt. Obwohl die AK nicht zuletzt wegen der Gültigkeit der nominellen Kap.-Erhaltung einen zentralen Bewertungsbegriff darstellen, war diese Größe früher weder im Handels- noch im Steuerrecht definiert worden; vielmehr lag ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, bei dessen Auslegung auf die GoB sowie die handels- und steuerrechtliche Rspr. zurückgegriffen werden musste.

 

Rn. 9

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

AK sind regelmäßig leicht und eindeutig zu ermitteln, sofern dem jeweiligen Anschaffungsvorgang Eingangsrechnungen zugrunde liegen. Erhebliche Ermittlungsprobleme können sich dann ergeben, sofern nicht auf entsprechende Unterlagen rekurriert werden kann. So ergaben sich z. B. bei der deutschen Wiedervereinigung, beim Übergang von der planwirtschaftlichen auf die marktwirtschaftliche Bilanzierung, große Gestaltungsspielräume. Erhebliche und unvermeidbare Ermessensspielräume eröffnen sich auch bei Privatisierungen, wenn keine aktuellen Eingangsrechnungen vorliegen und dann sog. fiktive oder virtuelle AK festgelegt werden müssen.

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