Rn. 208

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Wenn in den RL-Vorschriften der Begriff "Verbindlichkeiten" genannt wird, sind damit jene finanziellen Verpflichtungen angesprochen, die auf der Passivseite der Bilanz unter der Postengruppe C. (vgl. § 266 Abs. 3 C.) auszuweisen sind. Der Wortlaut des § 268 Abs. 5 Satz 1 ist insoweit eindeutig, da nicht auf Posten mit Verbindlichkeitscharakter abgestellt wird, sondern einzig auf Verbindlichkeiten. Der Restlaufzeitenvermerk ist demnach allein bei den unter § 266 Abs. 3 C. zu erfassenden Posten der Passivseite vorzunehmen, dort jedoch grds. uneingeschränkt bei sämtlichen ausgewiesenen Posten. Im Hinblick auf passivierte erhaltene Anzahlungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Passivierung grds. der erfolgsneutralen Erfassung eines ansonsten schwebenden Geschäfts dient; sie stellen demnach grds. keine Zahlungsverpflichtung des bilanzierenden UN dar (vgl. ebenso BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 34). Die Überlegung, dass die erhaltenen Anzahlungen zur Beschaffung der für die entsprechenden Anzahlungen notwendigen Materialien und/oder Leistungen verwandt werden, führt nicht dazu, dass diese als eine Zahlungsverpflichtung des bilanzierenden UN anzusehen sind, da aus diesen Beschaffungsvorgängen eigenständige Zahlungsverpflichtungen begründet werden. Vor diesem Hintergrund kommt demnach ein Restlaufzeitenvermerk bei diesem Bilanzposten nicht in Frage. An dieser Lösung ändert sich auch dann nichts, wenn die Erfüllung des Geschäfts, für das die erhaltene Anzahlung vereinbart worden ist, nicht mehr beabsichtigt ist. In diesem Fall dürfte es sachgerecht sein, die entsprechende erhaltene Anzahlung in die "sonstige[n] Verbindlichkeiten" umzuklassifizieren, zumal der Charakter einer erhaltenen Anzahlung nicht mehr besteht. Die Entscheidung zur Vornahme eines Restlaufzeitenvermerks hätte dann konsequenterweise unter den "sonstige[n] Verbindlichkeiten" zu erfolgen.

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