Rn. 46

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

FRA sind schwebende Geschäfte und damit bis zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung grds. nicht bilanzwirksam (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 63). Bei Vertragsabschluss erfolgen keine Zahlungen. Die Kap.-Beträge werden nicht ausgetauscht. Bei Vertragsabschluss stehen sich Ansprüche und Verpflichtungen ausgeglichen gegenüber, soweit die Konditionen marktgerecht sind. Der Marktwert ist mithin bei Vertragsabschluss null.

Unabhängig davon, dass FRA schwebende Geschäfte sind, müssen sämtliche FRA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit allen relevanten Daten in einer Nebenbuchhaltung erfasst werden.

Ergeben sich bei FRA ausnahmsweise bei Vertragsabschluss zu leistende oder zu erhaltende Einmalzahlungen, sind diese entsprechend ihrem Charakter bilanziell abzubilden. Soweit der Grund dieser Einmalzahlungen in marktabweichenden Konditionen liegt, sind diese zunächst erfolgsneutral abzubilden.

Weist ein FRA bei Vertragsabschluss bereits einen positiven oder negativen Marktwert auf, der nicht durch eine Zahlung ausgeglichen wird, kann bei einem korrespondierenden Geschäftsvorfall (z. B. Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers, Abschluss eines weiteren Derivats) ein entsprechender Marktwert mit umgekehrtem Vorzeichen gegeben sein. In derartigen Fällen wird der Marktwert im FRA durch einen solchen mit anderem Vorzeichen eines zweiten Geschäfts verrechnet (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 61). Derartige "bilanzpolitische" Maßnahmen können identifiziert werden, wenn bei Vertragsabschluss die Marktgerechtheit der einzelnen Transaktionen kontrolliert wird. Bilanziell sind die für die jeweiligen Transaktionen sachlich gerechtfertigten Konsequenzen zu ziehen.

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