Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Besteht über die theoretischen Grundlagen des Nachteilsbegriffs heute weithin Einigkeit, so bereitet seine praktische Handhabung nach wie vor beträchtliches Kopfzerbrechen. Die Gründe hierfür liegen zum einen darin, dass sich unternehmerisches Handeln in vielen Fällen einer eindeutigen Beurteilung entzieht: Die Komplexität der wirtschaftlichen Verhältnisse lässt häufig nicht nur eine einzige Entscheidung als angemessen erscheinen; vielmehr steht dem Geschäftsleiter nicht selten ein breiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu, der auch bei der Entfaltung des Nachteilsbegriffs zu berücksichtigen ist (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 53; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 25; HdKf (1998), § 29, Rn. 9). Zum anderen ergibt sich in Gruppenzusammenhängen die zusätzliche Schwierigkeit, den in Rede stehenden Geschäftsvorfall auf eine vergleichbare unabhängige Gesellschaft zu projizieren (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 53), was bei marktfernen Transaktionen kaum überzeugend gelingen will. Das Unsicherheitsgefälle wächst, wenn man von den Rechtsgeschäften (vgl. HdR-E, AktG § 311, Rn. 41f.) zu den sonstigen Maßnahmen (vgl. HdR-E, AktG § 311, Rn. 48ff.) voranschreitet.

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