Rn. 15

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

CRR-Kreditinstitute gemäß der Capital Requirements Regulation (sog. Kapitaladäquanz- bzw. Kapitalanforderungs-VO (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 176/1ff. vom 27.06.2013)) sind Institute, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sog. Einlagenkreditinstitute (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der CRR-VO). Nach der CRR-VO ist der Begriff des Kreditinstituts enger definiert als nach § 1 Abs. 1 KWG. Dennoch sind alle Kreditinstitute mit einer Volllizenz auch CRR-Kreditinstitute, weshalb der Unterschied in der Praxis nicht ins Gewicht fallen dürfte. Als Einlagenkreditinstitute kommen insbesondere Banken und Sparkassen in Betracht; auf Sparkassen und Genossenschaftsbanken finden aufgrund der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 2 Abs. 3 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) jedoch nicht alle Vorschriften der AP-VO Anwendung (vgl. § 340k Abs. 3ff.; §§ 53ff. GenG). Ausgenommen von den Regeln für CRR-Kreditinstitute sind mangels Eigenschaft als Kreditinstitut u. a. die Deutsche Bundesbank und die KfW (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 KWG; im Übrigen BT-Drs. 19/26966, S. 100f.).

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