Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 [Bis 28.05.2009: sowie § 39 Abs. 4 und 5] [1] entsprechend anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. Anzuwenden bis 28.05.2009.

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