(1) 1Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. [Ab 01.01.2025: 2Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial- Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben. ] [1]2Satz 1 ist[2] [Ab 01.01.2025: Die Sätze 1 und 2 sind] nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 3Satz 2 ist[3] [Ab 01.01.2025: Satz 3 ist] nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit

 

1.

der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und

 

2.

die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.

(2)[4]

 

(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 57 Absatz 8 Satz 3: § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[4] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; vgl. § 57 Abs. 5. Anzuwenden bis 31.12.2021.

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