(1) 1Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. 2Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:

 

1.

die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht,

 

2.

die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2.

3Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen

 

1.

in die Amtssprache des Aufnahmestaates,

 

2.

in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,

 

3.

in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder

 

4.

in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache.

4Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. 5Übersetzungen sind in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

 

(2) 1Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3 ausgeschlossen. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. 5Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.

 

(3) 1Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt. 2Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. 3Die Bundesanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. 4Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. 5Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

 

(4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.

 

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.

 

(6[2]) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

[1] § 128 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[2] Absatz 6 tritt am 26. Juni 2011 in Kraft.

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