Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
2. |
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; |
3. |
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; |
4. |
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks. |
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