Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

 

1.

Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

 

2.

Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

 

3.

Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

 

4.

Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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