Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1[1] [Bis 09.06.2021: der § 6 Abs. 2 Satz 1], § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren. Anzuwenden ab 10.06.2021.

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