Leitsatz (amtlich)

Baut der Mieter in dem gemieteten Gebäude ein Lager in Büroräume um, die seinem Gewerbebetrieb dienen, so hat er seine Aufwendungen als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, baute im Streitjahr 1969 in einem gemieteten Gebäude ein Lager in Büroräume um. Die dafür angefallenen Kosten von 8 000 DM zog sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte dagegen den Umbauaufwand als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut und verteilte ihn auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Daraus ergab sich für das Streitjahr eine Gewinnerhöhung von 7 200 DM.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, durch den Umbau sei die Vermieterin Eigentümerin dieses Umbaues geworden (§§ 946, 94 BGB). Die Klägerin als Mieterin könne aber nach § 547 Abs. 2, §§ 683, 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Dieser Anspruch sei ein materielles Wirtschaftsgut, zugleich aber das Entgelt für die Umbaumaßnahmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der Verletzung des § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerügt wird. Die Klägerin hält die Auffassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1970 III R 119/67 (BFHE 100, 122, BStBl II 1970, 842) für zutreffend, daß durch den Umbau gemieteter Räume ein immaterielles Wirtschaftsgut entstehe. Dieses Wirtschaftsgut habe die Klägerin aber nicht entgeltlich erworben. Daher dürfe es nicht aktiviert werden.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umbaukosten von 8 000 DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat die Aufwendungen für den Umbau des Lagers in Büroräume als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Der Senat hat durch Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32/73 (BStBl II 1975, 443) entschieden, daß Einbauten und Umbauten, die Mieter in gemieteten Räumen vornehmen, als materielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, wenn sie zu den Gebäudeteilen gehören, die nach dem BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Im Streitfall erfüllt der Umbau des Lagers in Büroräume die Voraussetzungen eines selbständigen Wirtschaftsguts. Der vergleichbare Fall der Ladenumbauten wird in dem BFH-Beschluß GrS 5/71 als mögliches Beispiel für ein selbständiges Wirtschaftsgut ausdrücklich erwähnt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, daß die Büroräume, die durch den Umbau des Lagers entstanden sind, in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der Klägerin stehen, der nach dem erwähnten BFH-Beschluß GrS 5/71 die Eigenschaft eines selbständigen Wirtschaftsguts begründet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht auf die vom FG geprüfte Frage an, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zusteht.

Einkommensteuer Aktiengesetz

 

Fundstellen

Haufe-Index 71353

BStBl II 1975, 443

BFHE 1975, 250

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