IASB: ED/2020/1 als Reaktion auf IBOR-Reform

Der Entwurf ist Gegenstand von Phase 2 des IASB-Projekts zur Anpassung des Regelwerks als Reaktion auf die IBOR-Reform und sieht Änderungen und Klarstellungen an IFRS 9 vor.

Phase 1 des IBOR-Projekts des IASB bereits EU-Recht

Mit der geplanten Streichung der Interbank Offered Rates (IBOR) als Benchmark-Zinssätze ab 2021 werden sich insbesondere für die bilanzielle Abbildung von Zins-Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach IFRS Auswirkungen ergeben. Mit der bereits am 15.1.2020 in EU-Recht übernommenen, abgeschlossenen Phase 1 wurde gewährleistet, dass Sicherungsbeziehungen trotz des angekündigten Wechsels im Benchmark-Zinssatz fortgeführt werden konnten. Auswirkungen aus der IBOR-Reform sollen ex ante, also vor dem tatsächlichen Wechsel keine Auswirkung auf die Bilanzierung haben.

Phase 2 des IBOR-Projekts des IASB gestartet

Am 10.4.2020 hat der IASB Phase 2 seines IBOR-Projekts mit Veröffentlichung des Exposure Draft ED/2020/1 gestartet. Der Entwurf kann bis 25.5.2020 beim IASB kommentiert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen im Überblick:  

  • Eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform kann eine Modifikation darstellen, selbst wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern. Als Übergangserleichterung kann für Barwertänderungen durch den Übergang auf die neuen Referenzzinssätze der practical expedient in IFRS 9.B5.4.5 angewendet werden.
  • Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen (hedge accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze. Eine Änderung des Referenzzinssatzes stellt nur eine begrenzte Änderung der dokumentierten Sicherungsbeziehung dar.
  • Anpassungen an IFRS 16 (Umgang mit lease modifications als direkte Folge der IBOR-Reform) und IFRS 4 (Modifikationen von Finanzinstrumenten infolge der IBOR-Reform; Verweis auf IFRS 9 Ausnahmen) sowie zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7 (u.a. Art und Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben sowie Steuerung dieser Risiken).

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden sein.

Praxishinweis

Die Änderungsentwürfe der zweiten Phase der IBOR-Reform sind für betroffene Unternehmen von mittelbarer Relevanz. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Vorschläge im due process ihren Weg ins House of IFRS final finden oder es noch zu Anpassungen kommt.

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