IASB Statements zur Bilanzierung im Zusammenhang mit Corona

Der IASB hat zu Bilanzierungsfragen, die sich aus den Bemühungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einstellen, Anwendungsleitlinien veröffentlicht. Die Hinweise beziehen sich auf die Bestimmung der Risikovorsorge in Höhe des expected credit loss nach IFRS 9 und den Umgang mit Mietvereinbarungen nach IFRS 16.

Im Zuge der Corona-Pandemie hat der International Accounting Standards Board (IASB) Leitlinien zum Umgang mit speziellen IFRS-Regelungen veröffentlicht:

  • am 27.3.2020 eine Erklärung zur Bestimmung des expected credit loss (ECL) nach IFRS 9;
  • am 10.4.2020 folgten dann Leitlinien zur Anwendung von IFRS 16, speziell zu gewährten Mieterleichterungen/-zugeständnissen (rent concessions).

IFRS 9 Methodik ist nachzujustieren

Der IASB hebt hervor, dass die bisherigen Modelle zur Bestimmung der Risikovorsorge im gegenwärtigen Umfeld anzupassen sind und die bestehende ECL-Methodik nicht schematisch (mechanically) weiter angewendet werden sollte. Bei der für erforderlich gehaltenen Anpassung der Modelle sollten die COVID-19-Effekte und die Unterstützungsmaßnahmen der Regierung berücksichtigt werden. Eine notwendige nachträgliche Anpassung der Modelle kann nicht ausgeschlossen werden. Obwohl die derzeitigen Umstände schwierig sind und ein hohes Maß an Unsicherheit schaffen, könnten dennoch nützliche Informationen über die Anwendung des ECL-Modells bereitgestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die ECL-Schätzungen auf vernünftigen und vertretbaren Informationen beruhen und IFRS 9 nicht mechanistisch angewendet wird. Das IASB betont darüber hinaus, dass Unternehmen die Kommentierungen der Aufsichtsbehörden (etwa EBA, ESMA etc.) zur Anwendung von IFRS 9 im aktuellen Umfeld berücksichtigen sollten.

IFRS 16 Leitlinien zu „rent holidays“

Aufgrund der aktuellen Situation sind Vermieter und Mieter – teilweise auch staatlich unterstützt – bemüht, Einigung über Mietverhältnisse, die aktuell aber nicht genutzt werden können, zu erzielen. Das IASB geht in seinen aktuellen Leitlinien auf diverse Fragestellungen im Zusammenhang mit Anpassungen der Vereinbarungen ein, u.a.:

  • Beurteilung, ob eine lease modification vorliegt: Ein Mietfreistellung oder eine Mietreduzierung an sich stellen keine Änderung des Umfangs (scope) eines leases dar. Eine Modifikation kann daher nur vorliegen, wenn sich im Saldo eine Änderung in der Gegenleistung einstellt. Wird ein Zahlungsaufschub durch spätere Zahlungen kompensiert, liegt keine modification i.S.d. IFRS 16 vor.
  • Bilanzierung von Änderungen bei Leasingzahlungen: Wenn Änderungen der Leasingzahlungen nicht aus einer modification resultieren, dann stellen diese beim Leasingnehmer variable Leasingzahlungen dar (erfolgswirksame Erfassung).
  • (Teil-)Erlass der Mietschuld: Ein Teil der Verpflichtung eines Leasingnehmers könnte durch eine Änderung der Leasingzahlungen erlassen werden, z.B. durch eine Befreiung von der Verpflichtung, bestimmte festgelegte Zahlungen zu leisten. Dann hat der Leasingnehmer gem. IFRS 9.3.3.1 zu prüfen, ob ein Teil der Leasingverbindlichkeit bilanziell auszubuchen ist.

Praxishinweis: Hoher Verbindlichkeitsgrad der Leitlinien auch ohne due process

Die Leitlinien des IASB sind auf ihre Relevanz im gegenwärtigen Umfeld zu prüfen. Die Leitlinien sollen auch ohne formalen due process einen hohen Verbindlichkeitsgrad haben („This document is intended to support the consistent application of requirements in IFRS Standards“).

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