IFRS 15: Änderungen veröffentlicht

Die veröffentlichten Änderungen an IFRS 15 stellen (vorerst) die letzten Änderungen durch das IASB in Folge der Erörterungen seitens der Transition Resource Group for Revenue Recognition dar.

Das IASB hat am 12. April 2016 Änderungen an IFRS 15 - Clarifications to IFRS 15 veröffentlicht. Diese sind Ausfluss aus den Erörterungen bzw. Diskussionen der Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG), die gemeinsam vom IASB und dem US-amerikanischen Standardsetter FASB zur Diskussion von Anwendungs-/Implementierungsfragen gegründet wurde. Da die Diskussionen selbst keine Rechtsverbindlichkeit entfalten, bedarf es einer Umsetzung im Standardsettingprozess.

Der IASB hat im Januar 2016 seinen Rückzug aus der TRG bekanntgegeben, d. h. IFRS 15 wird (vor Inkrafttreten) keinen weiteren Änderungen mehr unterworfen. Das FASB plant jedoch weiterhin eine Zusammenarbeit mit der TRG (drei Termine sind bereits für TRG-Sitzungen in 2016 vorgesehen).

Die Änderungen

Die nunmehr beschlossenen Änderungen betreffend die Vorgaben in IFRS 15 umfassen folgende Punkte:

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen

  • Die Identifikation von Leistungsverpflichtungen eines Unternehmens soll anhand eigenständig abgrenzbarer Zusagen von Waren oder Dienstleistungen erfolgen
  • Zwecks Klarstellung erfolgt die Aufnahme weiterer Beispiele zur Erläuterung der Eigenständigkeit von Leistungsverpflichtungen 

Prinzipal-Agenten-Beziehungen

  • Ob ein Unternehmen bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte als Prinzipal oder Agent handelt, ist anhand der neuen Regelungen in IFRS 15.B34ff festzustellen.
  • Die Beurteilung der Frage nach dem Handeln als Prinzipal oder Agent erfolgt an der Möglichkeit zur Kontrolle (control) der Waren/Dienstleistungen vor Übertragung an den Kunden. Die Indikatoren aus IFRS 15.B37 zur Klärung, ob ein Unternehmen in eigener Sache oder als Agent handelt ähneln den bisherigen Indikatoren aus IAS 18.A21 und umfassen u. a. die Frage, ob das vor dem Transport oder bei Rückgabe das Bestandrisiko (inventory risk) trägt oder den Absatzpreis der Leistung/der Ware bestimmen kann.
  • Ebenfalls erfolgt eine Anpassung der bestehenden Anwendungsleitlinien und Änderung bzw. eine Erweiterung der bestehenden Beispiele (example 46A und 48A).

Lizenzvereinbarungen

  • Wird eine Lizenz erteilt, die von anderen Waren oder Dienstleistungen eigenständig abgrenzbar ist, ist anhand der vertraglichen Vereinbarung zu differenzieren, ob eine zeitraum- oder zeitpunktbezogene Erlösrealisation stattfindet.
  • Es wurden neue Leitlinien in IFRS 15.B59A eingeführt, die klarstellen sollen wann ein immaterieller Vermögenswert bedeutsam (significantly) verändert wird. Eine maßgebliche Veränderung liegt danach vor, wenn die Form oder die Funktionsweise bedeutsam verändert wird oder die Nutzungserwartung des hängt deutlich von dieser Maßnahme ab.

 Zwei zusätzliche praktische Erleichterungen für die erstmalige Anwendung

  • Es erfolgte die Einführung zwei zusätzlicher (optionaler) praktischer Erleichterungen für die erstmalige Anwendung (IFRS 15.C7A):
    ‒ Verträge, die vor dem Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert (contract modifications) wurden, sind nicht rückwirkend neu darzustellen.
    ‒ Ein Unternehmen muss Verträge nicht neu beurteilen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind (nur bei wahlweiser vollständiger Anwendung des IFRS 15).

Praxis-Tipp: Änderungen betreffen Themen mit dem größten Konsens

Die meisten der geführten Diskussionen des TRG haben letztlich keine Berücksichtigung in IFRS 15 gefunden. Durch die Änderungen an IFRS 15 werden jedoch diejenigen Themen umgesetzt, bei denen der größte Konsens gefunden werden konnte. Die weiteren TRG-Sitzungen sind für IFRS 15 Anwender sicherlich interessant, jedoch besteht kein Erfordernis für IFRS-Anwender zur Berücksichtigung von Verlautbarungen oder öffentlichen Diskussionen des FASB bzgl. Implementierungsfragen.

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