Personengesellschaften: Inhalte des Jahresabschlusses

Was sind die Bestandteile eines Jahresabschlusses bei einer Personengesellschaft und was die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung? Welche Aktiv- und welche Passivposten müssen mindestens berücksichtigt werden? Wie wird das Eigenkapital ausgewiesen? Und welche Pflichten sind bei einer Kapitalgesellschaft & Co. zu beachten?

Personengesellschaften: Bestandteile des Jahresabschlusses

Für die Bestandteile des Jahresabschlusses von klassischen Personenhandelsgesellschaften ist § 242 Abs. 3 HGB die maßgebliche Bestimmung. Hiernach besteht der Jahresabschluss aus:

  • Bilanz ,
  • Gewinn- und Verlustrechnung.

Dies gilt auch dann, wenn die Personenhandelsgesellschaft nach den Bestimmungen des PublG zur Rechnungslegung verpflichtet ist, es sei denn, Spezialgesetze schreiben etwas anderes vor.

Klassische Personengesellschaften: Ausgestaltung des Jahresabschlusses

Zentrale Bestimmung für die Ausgestaltung des Jahresabschlusses ist § 243 Abs. 1 HGB. Hiernach ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen. Darüber hinaus normiert das Gesetz, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss und dass er innerhalb einer Zeit aufzustellen ist, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Dies bedeutet, nach allgemeiner Ansicht, dass Personenhandelsgesellschaften und auch Einzelkaufleute in der Regel den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Geschäftsjahrs aufzustellen haben. Der Jahresabschluss ist in Euro und deutscher Sprache aufzustellen.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung sind zu beachten

Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Jahresabschlusses macht das HGB nur wenige Vorgaben, sondern es findet zunächst allein ein Verweis auf die GoB statt. Die wichtigsten der GoB sind dabei bereits seit dem Bilanzrichtliniengesetz im HGB in den allgemeinen Bestimmungen normiert. Dies sind insbesondere:

  • Stichtagsprinzip
  • Klarheit und Übersichtlichkeit
  • Vollständigkeit
  • Wirtschaftliches Eigentum
  • Verrechnungsverbot
  • Bilanzkontinuität
  • Grundsatz der Fortführung des Unternehmens (Going-
  • Concern-Prinzip)
  • Einzelbewertung
  • Vorsichtsprinzip mit seinen Ausprägungen Imparitäts-, Realisations- und Niederstwertprinzip
  • Periodenabgrenzung
  • Bewertungsstetigkeit
  • Anschaffungskostenprinzip, Herstellungskostenprinzip.

Diesen allgemeinen Grundsätzen muss der Jahresabschluss einer jeden Personenhandelsgesellschaft genügen. Von ganz erheblicher Bedeutung ist für den handelsrechtlichen Jahresabschluss zudem, dass die Unternehmenssphäre und die Gesellschaftersphäre strikt voneinander zu trennen sind. In den Abschluss der Gesellschaft sind nur die Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Gesellschaftsvermögen sind.

Personengesellschaften: Aufgliederung in Aktiv- und Passivposten

Personengesellschaften, bei denen zum Abschlussstichtag mindestens eine natürliche Person als vollhaftender Gesellschafter vorhanden ist, haben nach § 247 Abs. 1 HGB lediglich eine hinreichende Aufgliederung der Aktiv- und Passivposten in der Bilanz vorzunehmen. Hierbei sind die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten. Bezüglich der Gliederung bietet sich deshalb eine Anlehnung an die für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen an.

Bilanzgliederung: Mindestanforderung

Damit sollte zumindest folgende Bilanzgliederung erfolgen, sofern die entsprechenden Posten vorhanden sind:

Bilanzgliederung der Aktivposten:

A.  Anlagevermögen

      I.  Immaterielle Vermögensgegenstände

      II.  Sachanlagen

      III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen

      I.  Vorräte

      II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

      III. Wertpapiere

      IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Aktiver Rechnugnsabgrenzungsposten

Bilanzgliederung der Passivposten:

A. Eigenkapital

B. Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

D. Passiver Rechnungsabgrenzungskosten

Weitere mögliche Bilanzposten:

  • Ein Sonderposten mit Rücklageanteil kommt regelmäßig in der Handelsbilanz nicht mehr in Betracht,  da nach dem BilMoG steuerrechtliche Abschreibungen in der Handelsbilanz nicht zu berücksichtigen sind.
  • Aktive und passive latente Steuern.
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung,
  • Haftungsverhältnisse (unter der Bilanz).

Tipp: Darstellungsweise beibehalten

Eine einmal gewählte Darstellungsweise sollte beibehalten werden. Eine Angabe von Vorjahreszahlen ist nicht erforderlich, da § 265 Abs. 2 HGB für diese Personengesellschaften nicht gilt, erscheint aber zweckmäßig.

Personengesellschaften: Ausweis des Eigenkapitals

Bezüglich des Ausweises des Eigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften wird es nicht beanstandet, wenn bei einer OHG sämtliche Kapitalanteile zu einem Posten zusammengefasst werden. Bei einer KG ist es jedoch zumindest erforderlich, die Kapitalanteile der Komplementäre und der Kommanditisten voneinander zu trennen, da es sich hierbei um verschiedene Gesellschaftergruppen handelt. Allgemein liegt Eigenkapital bei einer Personengesellschaft dann vor, wenn die Mittel als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen. Besondere Probleme bereitet das Eigenkapital einer deutschen Personenhandelsgesellschaft bei einer Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Grundsätze.

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind auch bein einer klassischen Personengesellschaft kenntlich zu machen, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese in einem gesonderten Bilanzposten auszuweisen. Dies gebietet aber der allgemeine Grundsatz der Klarheit der Rechnungslegung im Jahresabschluss.

Kapitalgesellschaft & Co.: Umfang der Pflichten

Nach § 264a HGB sind Kapitalgesellschaften, die am Stichtag nicht zumindest eine natürliche Person als voll haftenden Gesellschafter haben, dazu verpflichtet, die ergänzenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass:

  • der Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht.
  • der Jahresabschluss innerhalb der Fristen des § 264 Abs. 1 HGB aufzustellen ist (große und mittelgroße Gesellschaften innerhalb von 3 Monaten, kleine Gesellschaften grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht).
  • ein Lagebericht mit den in § 289 HGB geforderten Angaben aufzustellen ist, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine mittelgroße oder große Gesellschaft i. S. d. § 267 HGB handelt.
  • Bilanz und GuV entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gliedern sind. Dies sind § 266 HGB für die Bilanz und § 275 HGB für die GuV.
  • eine Pflicht zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung besteht, wenn es sich um eine mittelgroße oder große Gesellschaft handelt.
  • der Jahresabschluss offenzulegen ist.

Darüber hinaus sind in § 264c HGB verschiedene weitere Besonderheiten normiert, die speziell Kapitalgesellschaften & Co. betreffen. Eine Zusammenstellung der Besonderheiten findet sich in der Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften. Diese werden nachfolgend dargestellt.

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