BMF, 25.5.2012, IV B 6 - S 1320/07/10004 :006

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

Verzeichnis der Abkürzungen

Abs. Absatz
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGBl Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
bzw. beziehungsweise
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d.h. das heißt
EG Europäische Gemeinschaft
EGAHiG EG-Amtshilfe-Gesetz
ErbSt Erbschaftsteuer
ESt Einkommensteuer
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EU-MS Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FGO Finanzgerichtsordnung
FVG Finanzverwaltungsgesetz
GewSt Gewerbesteuer
ggf. gegebenenfalls
GG Grundgesetz
i.S.d. im Sinne der/im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
KSt Körperschaftsteuer
MWSt Mehrwertsteuer
Nr. Nummer
OECD Organization for Economic Cooperation and Development
  (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OECD-MA OECD-Musterabkommen
OFD Oberfinanzdirektion
SFRJ Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
TIEA Tax Information Exchange Agreement = Informationsaustauschabkommen
Tz. Textziffer/Textziffern
u.a. unter anderem
UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel

Verzeichnis der Anlagen (Anlagen 2 bis 8 hier nicht enthalten)

Anlage 1

Anwendungsbereich des EGAHiG sowie der DBA/anderen Abkommen über den Informationsaustausch

Anlage 2

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat/ausländisches Gebiet

Beantwortung des Auskunftsersuchens

Anlage 2a (DE – CZ – EN), Anlage 2a (DE – EN – FR)

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat

Ersuchen im steuerlichen Informationsaustausch über Steuern auf Versicherungsprämien

Anlage 2b

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat/ausländisches Gebiet nach einem TIEA

Anlage 3

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat/ausländisches Gebiet

Übersendungsschreiben

Anlage 4

Antwort an ausländischen Staat

Übersendungsschreiben

Anlage 5

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat

Anlage 6

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat

Übersendungsschreiben

Anlage 7

Anhörung

Anlage 8

Informationen zum Ausfüllen der Anlagen 2 und 5

 

1. Allgemeines

Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind

  1. die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und
  2. die MWSt.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit BMF-Schreiben vom 29.2.2012, IV B 6 – S 1320/07/10011 :010 (DOK 2012/0049913, BStBl 2012 I S. 244) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) Stand: 1.7.2011.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen gilt das mit BMF-Schreiben vom 16.11.2006, IV B 1 – S 1320 – 66/06 im BStBl 2006 I S. 698 veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

 

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Der zwischenstaatliche Informationsaustausch dient auch der Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Steuerpflichtigen.

Der zwischenstaatliche Informationsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen (BFH vom 20.2.1979, BStBl 1979 II S. 268 und vom 8.2.1995, BStBl 1995 II S. 358).

Bei der Durchführung des Informationsaustausches haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit des Informationsaustausches zu wahren.

 

1.2 Verhältnis zur Rechtshilfe im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Zwischenstaatliche Amtshilfe liegt vor, wenn Behörden und Gerichte für Zwecke des Besteuerungsverfahrens Informationen austauschen. Von der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Steuersachen ist die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu unterscheiden. Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist jede Unterstützung, die für ein Steuerstrafverfahren be...

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