Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung innerhalb des Gebiets der Gemeinde, in der Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Die meisten Satzungen kennen 3 Arten der Zweitwohnung:

  • Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung neben der Erstwohnung außerhalb des Stadtgebiets;
  • Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung neben der Erstwohnung innerhalb des Stadtgebiets;
  • Zweitwohnung zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs neben der Erstwohnung innerhalb des Stadtgebiets.

In der Praxis bedeutet dies, dass im Grundsatz jede Zweitwohnung steuerpflichtig ist. Eine generelle Befreiung von Zweitwohnungen zu Ausbildungs- oder Berufszwecken ist bisher vom BVerfG als unzulässig erklärt worden.[1] Allein entscheidend ist, dass neben der eigentlichen Haupt- bzw. Erstwohnung noch eine zusätzliche Wohnung genutzt wird oder genutzt werden kann.

In Bayern ist das Kommunalabgabengesetz zum 1.1.2009 geändert worden. Dort wird eine Zweitwohnungsteuer nicht erhoben, wenn die positiven Einkünfte bei Ledigen 29.000 EUR und bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern 37.000 EUR nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Steuerbescheid im vorletzten Jahr vor der Steuererhebung. Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 29.000 EUR bzw. 37.000 EUR übersteigt. Es ist ein Antrag notwendig, der bis zum 31.1. des Folgejahrs gestellt werden muss.

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung ist bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nicht zulässig.[2]

Fraglich ist, ob Studenten, die BAföG erhalten, nicht generell von der Zweitwohnungsteuer zu befreien und für Erwerbs- und Studentenwohnungen Ausnahmetatbestände von der Steuerpflicht zu schaffen seien, wenn kein steuerbarer zusätzlicher Aufwand durch das Halten der Zweitwohnung erkennbar sei.[3] Das BVerwG hat in einem Grundsatzurteil die Zweitwohnungsteuer für Studenten, auch bei Erstwohnsitz im elterlichen Haushalt, bestätigt.[4] Ebenso das BVerfG in "Kinderzimmerfällen".[5]

Die örtliche Satzung kann zum Gegenstand der Zweitwohnungsteuer das nicht nur vorübergehende Innehaben der Zweitwohnung machen. Meist wird dazu ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten genannt. In diesen Fällen entsteht die Zweitwohnungsteuerpflicht erst, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung länger als 3 Monate innehat. Allerdings ist die Gemeinde nicht verpflichtet, ein nur vorübergehendes, d. h. kurzfristiges Innehaben der Wohnung von der Steuerpflicht auszunehmen.

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