Die Finanzbehörde kann nach § 332 Abs. 3 AO ein erneutes Zwangsgeld androhen, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos geblieben ist. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige die zu erzwingende Anordnung trotz Festsetzung des Zwangsgelds nicht befolgt hat. Die erneute Androhung setzt zwar eine Entrichtung des festgesetzten Zwangsgelds nicht voraus. Die Finanzbehörden sind jedoch gehalten, ein weiteres Zwangsgeld grundsätzlich erst dann anzudrohen und festzusetzen, wenn das bereits festgesetzte Zwangsgeld gezahlt oder beigetrieben ist.[1]

Bei Erfolglosigkeit eines Zwangsgeldverfahrens wegen Nichtabgabe der Steuererklärung soll regelmäßig von weiteren Zwangsmaßnahmen abgesehen und stattdessen die Veranlagung im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Hierzu soll dem Steuerpflichtigen nach Entrichtung des Zwangsgelds bzw. nach der ersten erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme alsbald die Schätzung angekündigt werden.

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