Welche Frist "angemessen" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen hält die Finanzverwaltung im Regelfall eine Frist von 3 Wochen für angemessen.

Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.[1]

 
Wichtig

Androhungsfrist verlängert nicht Erklärungsfrist

Durch die Fristsetzung in der Androhung wird die Steuererklärungsfrist nicht verlängert. Gibt der Steuerpflichtige die Steuererklärung innerhalb der Androhungsfrist nachträglich ab, vermeidet er dadurch nur die Festsetzung des Zwangsgelds, nicht jedoch andere Folgen des "Ungehorsams". Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO bleibt zulässig.

Es kann sich empfehlen, nach ergangener Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe einer Steuererklärung zu beantragen, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung rückwirkend zu verlängern. Wird einem solchen Antrag stattgegeben und die Abgabefrist über die in der Androhung gesetzte Frist hinaus verlängert, wird dadurch der Androhung die Rechtswirksamkeit als Grundlage für die spätere Festsetzung des Zwangsgelds entzogen. In diesem Fall kann das Zwangsgeld erst nach erneuter Androhung festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige auch die verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten hat. Diese Folge kann das Finanzamt allerdings vermeiden, wenn es die Fristverlängerung ablehnt und stattdessen die Androhungsfrist verlängert.

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