Die Androhung ist an den zu richten, der die geforderte Handlung vorzunehmen hat. Bei mehreren Verpflichteten, z. B. Ehegatten, ist gegenüber jedem Einzelnen eine gesonderte Androhung erforderlich. Bei Ehegatten ist es nicht zulässig, eine Androhung an "Herrn und Frau ..." zu richten. Geschieht dies trotzdem, ist der Bescheid unwirksam. Die Finanzämter sind angewiesen, bei Ehegatten nur gegen einen von beiden das Zwangsgeldverfahren zu betreiben, wobei es ermessensgerecht ist, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der die überwiegenden Einkünfte erzielt.

Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) zur Entgegennahme von Steuerbescheiden usw. bestellt, ist die Androhung nicht an den Empfangsbevollmächtigten, sondern an den Steuerpflichtigen unmittelbar zu richten. Der Empfangsbevollmächtigte ist jedoch in solchen Fällen durch Übersendung einer Durchschrift der Androhung und Festsetzung zu unterrichten. Ansonsten ist die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten möglich.[1] Bei einem Steuerpflichtigen im Ausland ist die Androhung stets dem inländischen Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben.

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