Rz. 98

IAS 41 sieht vor, dass biologische Vermögenswerte (biological assets)[1] grundsätzlich und landwirtschaftliche Erzeugnisse (agricultural produce)[2] stets mit ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) abzüglich der geschätzten Veräußerungskosten zu bewerten sind.[3] Vor diesem Hintergrund sah sich das IASB gezwungen, gesonderte Vorschriften zum Erfassungszeitpunkt von – in der Landwirtschaft weit verbreiteten – Zuwendungen der öffentlichen Hand zu entwickeln. Denn die Nettomethode zur Darstellung vermögenswertbezogener Zuwendungen führte bei einer Bewertung derartiger Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert (fair value model) zu einer sofortigen Vereinnahmung des Zuwendungsertrags, die nicht mit den Vorschriften des IAS 20.12 im Einklang steht.[4]

 

Rz. 99

Der Standard bezieht sich nur auf solche Zuwendungen der öffentlichen Hand, die landwirtschaftlich tätigen Unternehmen i. S. d. IAS 41.5 gewährt werden und die mit auf Basis des beizulegenden Zeitwerts (fair value) zu bewertenden biologischen Vermögenswerten in Verbindung stehen.[5] Sofern sich die Zuwendungen auf biologische Vermögenswerte beziehen, die mit ihren (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind, gelangt weiterhin IAS 20 zur Anwendung.[6] Bezüglich der hier in Rede stehenden Zuwendungen übernimmt IAS 41 qua entsprechenden Verweises die Definition aus IAS 20.[7] Für Zwecke der Bilanzierung differenziert IAS 41 nach "unbedingten" und "bedingten" Zuwendungen.[8]

[1] Gem. dem Definitionskatalog des IAS 41.5 werden hierunter "lebende Tiere und/oder lebende Pflanzen" subsumiert.
[2] Hierbei handelt es sich um die Früchte bzw. in der Terminologie des IAS 41.5 um das "geerntete Produkt" der betreffenden biologischen Vermögenswerte eines Unternehmens.
[3] Vgl. IAS 41.12 f.
[4] Vgl. IAS 41.B67 f.
[5] Vgl. IAS 41.1.
[6] Vgl. IAS 41.37.
[7] Vgl. IAS 41.8.
[8] Vgl. IAS 41.34 f.

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