Rz. 71

Zuwendungen, die für nicht abnutzbare Vermögenswerte, wie bspw. Grund und Boden, gewährt werden, können nach dem Grundsatz der planmäßigen und erfolgswirksamen Verrechnung grundsätzlich frühestens mit der Veräußerung des geförderten Vermögenswerts respektive Liquidation des Unternehmens erfolgswirksam vereinnahmt werden, weil es in den der Anschaffung bzw. Herstellung folgenden Perioden an Aufwendungen mangelt, denen die Zuwendung zugerechnet werden könnte. Sofern der subventionierte Vermögenswert im Wert gemindert ist, gilt es jedoch – analog zur Vorgehensweise bei abnutzbaren Vermögenswerten – die Zuwendung anteilsmäßig erfolgswirksam zu erfassen. IAS 20.18 sieht unter der Voraussetzung, dass die Gewährung der Zuwendung für einen nicht abnutzbaren Vermögenswert an Bedingungen geknüpft ist, deren Erfüllung in zukünftigen Perioden Aufwendungen verursacht, eine erfolgswirksame Vereinnahmung der Subvention korrespondierend zu diesen Aufwendungen vor. Wird bspw. zur Förderung strukturschwacher Gebiete auf den Erwerb eines im Förderbezirk liegenden Grundstücks ein Zuschuss unter der Auflage gewährt, dass auf dem erworbenen Grund und Boden eine Fabrikhalle zu errichten ist, so hat die Vereinnahmung des dem Grundstück zuzuordnenden Zuschusses planmäßig über die Nutzungsdauer der Fabrikhalle zu erfolgen.[1]

[1] Vgl. auch Nommensen, in Brune u. a., Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 5, Rz. 73. Nach a. A. (so etwa bei Staß/Kottenstein, in Baetge u. a., Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2002, IAS 20, Rz. 41, Stand: 2/2019, m. w. N.) wird abweichend vom Wortlaut des IAS 20.18 kein Zwang zur erfolgswirksamen Auflösung gesehen.

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