Rz. 69
Analog zur handelsrechtlichen Vorgehensweise gibt das IASB einer erfolgswirksamen Erfassung der Zuwendungen gegenüber einer erfolgsneutralen Verrechnung den Vorzug.[1] Es gilt jedoch – analog zum deutschen Handelsrecht – zu berücksichtigen, dass Zuwendungen, welche die Erfassungskriterien des IAS 20.7 erfüllen, nur in Ausnahmefällen[2] unmittelbar als Ertrag zu realisieren sind. Denn IAS 20.12 sieht vor, dass der aus einer Zuwendung resultierende Ertrag planmäßig und sachgerecht über die Perioden zu allozieren ist, in denen die Aufwendungen, für deren Ausgleich die Zuwendungen gewährt werden, anfallen.[3] Zur Konkretisierung dieses allgemeinen Realisierungsgrundsatzes kodifiziert IAS 20 die im Folgenden zu erläuternden Regelungen zur Bestimmung des Realisationszeitraums in Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Zuwendungsart.
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