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Analog zur handelsrechtlichen Vorgehensweise gibt das IASB einer erfolgswirksamen Erfassung der Zuwendungen gegenüber einer erfolgsneutralen Verrechnung den Vorzug.[1] Es gilt jedoch – analog zum deutschen Handelsrecht – zu berücksichtigen, dass Zuwendungen, welche die Erfassungskriterien des IAS 20.7 erfüllen, nur in Ausnahmefällen[2] unmittelbar als Ertrag zu realisieren sind. Denn IAS 20.12 sieht vor, dass der aus einer Zuwendung resultierende Ertrag planmäßig und sachgerecht über die Perioden zu allozieren ist, in denen die Aufwendungen, für deren Ausgleich die Zuwendungen gewährt werden, anfallen.[3] Zur Konkretisierung dieses allgemeinen Realisierungsgrundsatzes kodifiziert IAS 20 die im Folgenden zu erläuternden Regelungen zur Bestimmung des Realisationszeitraums in Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Zuwendungsart.

[1] Vgl. ausführlich Küting/Koch, DB 2006, S. 569 (570 f.).
[2] Nach IAS 20.16 kommt eine sofortige erfolgswirksame Erfassung nur dann infrage, sofern die Periodisierung ausschließlich auf Basis des Zugangszeitpunkts erfolgt.
[3] Diese Vorgehensweise impliziert eine Umkehr des in IAS 1.27 f. (bzw. künftig: IAS 8.6M f. (i. d. F. des ED/2019/7)) kokodifizierten Periodisierungsprinzips (matching principle). So hat nach dem Konzept der sachlichen Periodenabgrenzung eine ertragsentsprechende Aufwandsverrechnung zu erfolgen. Die Periodisierung der Zuwendungserträge gilt es hingegen korrespondierend zu den sachlich zugehörigen Aufwendungen vorzunehmen; vgl. hierzu ausführlich Uhlig, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989, S. 248 f.

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