Rz. 51

Analog zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens beim Zuwendungsnehmer ist beim Zuwendungsgeber ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn es sich bei der Zuwendung um eine Ausgabe vor dem Abschlussstichtag handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt.[1] Wie bereits erläutert wurde, existiert keine einheitliche Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen dem Kriterium der "bestimmten Zeit nach dem Abschlussstichtag" genügen. Um jedoch eine Aufweichung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verhindern, ist eine restriktive Auslegung des Begriffsmerkmals zu empfehlen, d. h., Anfang und Ende des Zeitraums müssen ohne Zuhilfenahme von Schätzungen kalendermäßig bestimmbar sein.

 

Rz. 52

Gewährt der Mieter dem Vermieter bspw. im Rahmen eines Mietverhältnisses Zuwendungen, die auf zukünftig zu zahlende Mietzinsen anzurechnen sind (Mietvorauszahlungen), so ist der entsprechende Zuschuss aktiv abzugrenzen, sofern die Zuwendungsvereinbarung oder der Mietvertrag Informationen über den genauen Verrechnungszeitraum enthält.[2] Falls ein hinreichend konkreter Anrechnungszeitraum nicht identifiziert werden kann, darf bei strenger Auslegung eine aktive Rechnungsabgrenzung nicht vorgenommen werden. Es ist weiter zu prüfen, ob die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands "Mietrecht" infrage kommt oder ggf. eine verlorene Zuwendung vorliegt.

 

Rz. 53

 

Beispiel 7:

Der Mieter billigt dem Vermieter eine Zuwendung in Höhe von 15 TEUR zu, die auf die im folgenden Geschäftsjahr fälligen Mietzinsen angerechnet wird. Die Auszahlung des Zuschusses ist im alten Geschäftsjahr unter aktiver Abgrenzung (aRAP) des Zuwendungsbetrags zu erfassen, da Anfang und Ende des Zeitraums, in dem die Mietvorauszahlung auf die zukünftigen Mietraten angerechnet wird, hinreichend konkret bestimmt sind:

 
Nr. Konto TEUR   Konto TEUR
(1) aRAP 15 an Bank 15

Im darauf folgenden Geschäftsjahr ist der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) entsprechend aufzulösen:

 
Nr. Konto TEUR   Konto TEUR
(1) Sonstiger betrieblicher Aufwand 15 an aRAP 15
 

Rz. 54

Sofern eine Investitionszuwendung an die Bedingung geknüpft ist, dass dem Zuwendungsgeber ein Preisnachlass auf die mit dem bezuschussten Vermögensgegenstand herzustellenden Erzeugnisse gewährt wird und ist dieser auf einen konkret bestimmbaren Zeitraum begrenzt, so ist der Zuschuss als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Knüpft der zukünftige Preisnachlass jedoch an eine bestimmte Bezugsmenge an, ist die Subvention als "geleistete Anzahlung" auszuweisen. Bezieht sich das Recht auf vergünstigten Bezug der Produkte weder auf einen konkreten Zeitraum noch eine konkrete Abnahmemenge, so hat ein Ausweis unter den "Sonstige[n] Vermögensgegenstände[n]" i. S. d. § 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB zu erfolgen.[3]

[1] Vgl. § 250 Abs. 1 HGB; fernerhin grundlegend Moxter, Bilanzrechtsprechung, 6. Aufl. 2007, S. 72 ff., m. w. N.
[2] Vgl. stellvertretend von Wallis, in Hey u. a., Herrmann/Heuer/Raupach: Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 1950/2013, § 5 EStG, Rz. 1243, Stand: 1/2019.
[3] Vgl. IDW, HFA 2/1996, WPg 1996, S. 709 (713).

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