Rz. 28

Nach alter Rechtslage (bis zum 31.12.2015) waren Zuwendungserträge in Übereinstimmung mit § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6 HGB (a. F.) als "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen, da sie nicht aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen oder Waren bzw. der Erbringung von unternehmenstypischen Dienstleistungen stamm(t)en. Lediglich dann, wenn sie unregelmäßig anfielen, konnte ausnahmsweise eine Erfassung unter den "außerordentlichen Erträgen" i. S. d. § 277 Abs. 4 HGB (a. F.) in Erwägung gezogen werden.[1]

Durch das sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.7.2015 wurde die Definition der Umsatzerlöse in Teilen neu gefasst.[2] So sind gem. § 277 Abs. 1 HGB als Umsatzerlöse derweil die "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen [...] nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen." Die Abgrenzung der Umsatzerlöse ist demnach nicht mehr an das Kriterium der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" geknüpft. An dem Ausweis der Erträge aus öffentlichen Zuwendungen ändert dies jedoch nichts, zumal die betrachteten Erträge gerade nicht aus einem – dem Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder Erbringung von Dienstleistungen stets zugrunde liegenden – Leistungsaustauschverhältnis resultieren.

Ferner wurden im Rahmen dieser Gesetzesnovelle die "außerordentlichen Aufwendungen und Erträge" (mitsamt außerordentlichen Ergebnisses) aus den Gliederungsschemata der Gewinn- und Verlustrechnung i. S. d. § 275 HGB gestrichen. Insofern kommt ein Ausweis der Zuwendungserträge als "außerordentlich" nicht mehr infrage. Sofern die erfassten Zuwendungserträge jedoch von außergewöhnlicher Größenordnung und/oder Bedeutung sind, besteht gem. § 285 Nr. 31 HGB eine Pflicht zur Angabe von Betrag und Art jener Erträge im Anhang.[3]

[1] Vgl. Uhlig, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989, S. 302 f.
[2] Vgl. BT-Drucks. 18/4050 S. 63.
[3] Vgl. BT-Drucks. 18/4050 S. 63, 67; überdies Küting/Weber, Die Bilanzanalyse, 11. Aufl. 2015, S. 250 f.

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