Rz. 10

Hinsichtlich ihrer Rückforderbarkeit durch den Zuwendungsgeber besteht die Möglichkeit, Zuwendungen in verlorene (nicht rückzahlbare), bedingt rückzahlbare und verrechenbare Zuwendungen zu klassifizieren. Investitionszulagen und öffentliche Ertragszuschüsse sind dabei in der Regel als verlorene Zuwendungen ausgestaltet.[1] Zwar sehen die Zuwendungsbedingungen häufig eine allgemeine Rückzahlungsklausel vor, die den Zuwendungsempfänger bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der zugewendeten Mittel zu deren Rückzahlung verpflichtet. Solche allgemeinen Rückzahlungsklauseln führen beim Empfänger jedoch nicht unmittelbar zum Ansatz einer bilanziellen Rückzahlungsverpflichtung, da die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Zuwendung in seinem Einflussbereich liegt.[2]

 

Rz. 11

Sofern Investitions- und Aufwandszuschüsse mit speziellen Rückzahlungsklauseln versehen sind, wird von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen gesprochen. In diesem Zusammenhang lassen sich generell zwei Arten bedingter Rückzahlungsverpflichtungen unterscheiden:

  1. Aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtungen: Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht erst mit Eintreten einer Bedingung in der Zukunft (z. B. Entwicklungskostenzuschüsse, die bei Erreichen bestimmter Umsatzzielgrößen innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Abschluss des Entwicklungsprozesses und Marktreife des Produkts zurückzuzahlen sind). In diesen Fällen ist im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung grundsätzlich offen, ob eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen wird.
  2. Auflösend bedingte Rückzahlungsverpflichtungen: Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht bereits im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung, entfällt aber bei Eintritt eines künftigen Ereignisses (z. B. Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung eines zuvor arbeitslosen Schwerbehinderten, die nicht zurückzuzahlen sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens ein Jahr über den Förderungszeitraum hinaus aufrechterhalten wird). Folglich besteht auch in diesen Fällen über die endgültige Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung zunächst Unsicherheit.[3]
 

Rz. 12

Sofern eine gewährte Zuwendung mit anderen Zahlungen oder Leistungen des Zuwendungsnehmers an den Zuwendungsgeber zu verrechnen ist, handelt es sich um sog. verrechenbare Zuwendungen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen eines Austauschverhältnisses (z. B. Mietvertrag) vom Zuschussgeber (Mieter) dem Zuschussnehmer (Vermieter) Zuschüsse gewährt werden, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Zuschussbetrag auf die laufend geschuldeten Leistungen (Mietzins) anzurechnen ist. Bei solchen – grundsätzlich privaten – Zuschüssen handelt es sich jedoch nicht um echte Zuwendungen, da ein synallagmatischer Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Parteien vorliegt.

[1] Vgl. Kupsch, WPg 1984, S. 369 (370).
[2] Vgl. IDW, HFA 1/1984, WPg 1984, S. 612 (614).
[3] Vgl. Uhlig, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989, S. 129 ff.

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