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Hinsichtlich steuerlicher Effekte beim Zuwendungsnehmer können Zuwendungen in nicht steuerbare Zulagen und steuerpflichtige Zuschüsse unterteilt werden.[1] Erstere können aufgrund expliziter gesetzlicher Regelungen nur von der öffentlichen Hand gewährt werden. Sie gehören nicht zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG).[2]

[1] Vgl. Tertel, DStR 1990, S. 17 (20).

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