Rz. 1

Die Ableitung einer exakten und allgemeingültigen Definition des Begriffs "Zuwendung" bereitet insbesondere dadurch Schwierigkeiten, dass Zuwendungen sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch bezüglich der an ihre Gewährung gebundenen Bedingungen erheblich variieren können. Hinzu kommt, dass der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig festgelegt ist. So werden vor allem die Bezeichnungen "Zuschuss", "Zulage", "Subvention", "Prämie" oder "Beihilfe" in praxi häufig synonym verwandt.[1] Feststeht allerdings, dass der Begriff "Zuwendung" als Oberbegriff diverser, noch festzulegender Subventionsarten fungiert.[2]

 

Rz. 2

Eine Konkretisierung des Inhalts des Zuwendungsbegriffs lässt sich durch ihren Hauptcharakterzug erreichen. Dieser liegt in einem einseitigen Geld-, Güter- oder Dienstleistungstransfer ohne marktwirtschaftlichen Leistungsaustausch.[3] Für öffentliche Zuwendungen ist bspw. aus diesem Grund in § 23 BHO i. V. m. der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass das Prinzip von Leistung und Gegenleistung keine Anwendung findet.

 

Rz. 3

Der Zuwendungsgeber handelt oftmals altruistisch, d. h., er verfolgt mit der Hingabe der Zuwendung keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Das bedeutet aber nicht, dass der Zuwendungsgeber mit der Zuwendung unter Umständen mittelbar auch einen eigenen Vorteil erhält, so bspw., wenn ein dankbarer Patient dem Krankenhaus durch eine Zuwendung den Kauf eines Computertomographen ermöglicht, mit dem er später selbst diagnostiziert wird.

 

Rz. 4

Entsprechend der Definition von Zuschüssen in R 6.5 Abs. 1 EStR (2012) ist die Verfolgung von Eigeninteressen des Zuwendungsgebers sogar notwendiges Begriffsmerkmal dieser Zuwendungsart: "Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist."

[1] Vgl. IDW, HFA 1/1984, WPg 1984, S. 612; überdies Rauert, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 1986/1987, B 720, Rz. 3 f., Stand: 12/2007.
[2] Vgl. auch für eine ausführliche Begriffsabgrenzung Wolf, Bilanzierung von Zuschüssen nach HGB und IFRS, 2010, S. 9 ff.
[3] Vgl. Kupsch, in Chmielewicz/Schweitzer, Handwörterbuch des Rechnungswesens, 3. Aufl. 1993, Sp. 1902.

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