FinMin Nordrhein-Westfalen, 1.1.2006, S 0127

1. Nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes sind ab dem Veranlagungszeitraum 1994 unter bestimmten Voraussetzungen auch ESt-Veranlagungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 Abs. 2 AO. Danach ist, soweit der Stpfl. im Inland kein Vermögen hat, für die Durchführung der ESt-Veranlagung das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Falls wegen der Art der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann, wo der Stpfl. diese überwiegend ausübt, ist das für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 39d EStG zuständige FA als das örtlich zuständige anzusehen (Hinweis auf AO-Kartei NRW Karte 807 zu § 26).

2. Stpfl. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden – soweit die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG 1996 erfüllt sind – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Die Veranlagung eines Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 3 EStG erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamten inländischen Einkünfte des Stpfl. und ggf. seines Ehegatten, soweit die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind und eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird.

2.1 Ein Arbeitnehmer, der für Zwecke des LSt-Abzugs die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG beantragt hat, wird von dem FA veranlagt, welches die Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG ausgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn er oder ggf. sein Ehegatte darüber hinaus weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bezieht bzw. beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG; vgl. auch zu § 46 Abs. 6 EStG 1975, BFH-Urteil vom 1.8.1986, BStBl 1987 II S. 202). Ggf. hat das Betriebsfinanzamt den Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festzustellen.

2.2 Beantragt ein Arbeitnehmer die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39d EStG und beantragt nach Ablauf des Kalenderjahres die Durchführung einer ESt-Veranlagung unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die ESt-Veranlagung mangels einer besonderen Zuständigkeitsregelung im EStG nach § 19 Abs. 2 AO.

Hat dieser Stpfl. inländisches Vermögen, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen bzw. der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Ist kein inländisches Vermögen vorhanden, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

3. In Fällen, in denen im Ausland ansässige Rentner außer der Rente i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG über keine weiteren beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, gilt nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes folgende Übergangsregelung:

 

Normenkette

AO 1977 § 19 Abs. 2

AO 1977 § 26

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