Begriff

Zuschüsse sind Vermögensvorteile, die dem Zuschussempfänger mit der Bestimmung zugewendet werden, sie zur Förderung eines – zumindest auch – im Interesse des Zuschussgebers liegenden Zwecks zu verwenden, und die keine Gegenleistung für Leistungen des Zuschussempfängers sind. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, wie z. B. bei Schadensersatzleistungen, liegt kein Zuschuss vor.

Zuschüsse im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind Zahlungen, die nicht als Entgelt oder Zusatzentgelt für eine Leistung in Betracht kommen. Der Begriff hat insoweit einen engen Anwendungsbereich und wird in der Praxis regelmäßig falsch verwendet. Gegenstand der Beurteilung sind i. d. R. Zahlungen zur Förderung von Projekten aller Art durch öffentliche Einrichtungen oder Förderungseinrichtungen (wie Stiftungen). Entgegen den in den Zahlungsbedingungen meist verwendeten Begriffen Zuschuss oder ähnliche Bezeichnungen ist die Zahlung meist tatsächlich Entgelt oder Zusatzentgelt für die bezuschusste Leistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 EStG enthält Steuerbefreiungsregelungen für verschiedene Zuschusszahlungen.

§§ 7d, 7h, 7i EStG, R 7h Abs. 4, R 7i Abs. 2 EStR 2012 regeln die Bedeutung von Zuschüssen im Bereich der Abschreibungen.

Beim Sonderausgabenabzug sind § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 2, 3, Abs. 4b[1], § 10g Abs. 3 EStG zu beachten.

§§ 11a, 11b EStG berücksichtigen Zuschusszahlungen bei der Sonderbehandlung von bestimmtem Erhaltungsaufwand von Gebäuden.

Im Rahmen der Ermittlung der sonstigen Einkünfte regelt § 22 Nr. 1 Satz 3b, Nr. 4 Satz 1, Satz 4a EStG die Behandlung von Zuschüssen.

Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG sind die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmen.

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a-c EStG regelt die Bedeutung von Zuschüssen in Bezug auf den Progressionsvorbehalt.

§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG bestimmt die Auswirkung von Zuschüssen auf die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen.

§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt öffentlich geförderte Maßnahmen von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen aus, für die steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sind.

Beim Lohnsteuer-Abzugsverfahren werden § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 5, Satz 2, § 41 Abs. 1, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 10, 12, § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch auf Zuschusszahlungen angewendet.

R 6.5, R 7.3 Abs. 4, R 7a Abs. 4 EStR 2012 regeln die ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen für betriebliche Anlagegüter.

R 21.5 EStR 2012 regelt die ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Im Rahmen der Kindergeldregelungen ist § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten.

Das UStG enthält insoweit keine Regelungen. Die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich des Begriffs "Zuschuss" für die Umsatzsteuer wurden im Wesentlichen in Abschn. 10.2 UStAE zusammengefasst.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge – Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG v. 24.6.2013, BGBl 2013 I S. 1667.

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