Wiederkehrende Zuschüsse sind zu versteuern.[1] Soweit sie nicht unter eine Befreiungsregelung des § 3 EStG fallen, sind sie vom Empfänger zu versteuern, wenn sie der unbeschränkt steuerpflichtige Geber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.[2]

Alterssicherung der Landwirte

Arbeitgeberzuschüsse

  • Der Zuschuss eines Arbeitgebers zu baulichen Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines Arbeitnehmers ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer ein erhebliches Interesse daran hat und die Sicherheitsmaßnahmen am Gebäude auch nach einem evtl. Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen verbleiben.[4]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung, die der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, können den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder denjenigen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sein. Die Zuordnung bestimmt sich danach, in wessen vorrangigem Interesse das Büro/Homeoffice genutzt wird.[5]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für bestimmte Formen der Zukunftssicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.[6] Das gilt nicht für freiwillige Zuschüsse, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung "CPAM" leistet.[7] Hingegen fallen Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der EU und des EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG, wenn auf Grund von Art. 5 Buchst. b der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs. 1 SGB V besteht.[8]
  • Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.[9]
  • Ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung ist Barlohn. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet der Arbeitgeber gleichwohl Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist.[10] So ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.[11]
  • Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG können nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.[12] Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in einem solchen Zusammenhang. Solche Zuschüsse sind mit den Beiträgen für die Basisleistungen zu verrechnen.[13]

    Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung, die auf über den Basisschutz hinausgehende Beträge entfallen, mindern den Sonderausgabenabzug auch dann, wenn im Zuflussjahr keine derartigen Beträge geleistet wurden.[14]

  • Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 auf Grund der Corona-Krise seinen Arbeitnehmern in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei.[15]
  • Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine in medizinischen Bereichen tätigen Arbeitnehmer (z. B. in Krankenhäusern und ambulanten Pfelgediensten) zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 EUR gewährt (sog. Pflegebonus). Für Sonderleistungen für Arbeitnehmer von zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist der Zeitraum zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben bis zum 31.5.2023 verlängert.[16]

    § 3 Nr. 11a EStG und § 3 Nr. 11b EStG schließen sich gegenseitig aus.[17]

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.[18]
  • Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zwec...

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