Überblick

Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört bekanntlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dazu gehört auch das sog. "Entgelt von dritter Seite", also das, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. In der Praxis bereitet die zutreffende Bestimmung der Bemessungsgrundlage insbesondere dann Probleme, wenn Zahlungen (Zuschüsse, Beihilfen, etc.) der öffentlichen Hand an private Wirtschaftsteilnehmer erfolgen, weil diese nicht selten als sog. echte (nicht steuerbare) Zuschüsse behandelt werden und demnach unversteuert bleiben. Daneben sind nach wie vor Fehler bei banalen Sachverhalten, wie etwa der Weiterbelastung von Porto/Versandkosten, zu beobachten, die in der Summe ebenfalls zu stattlichen Umsatzsteuernachzahlungen führen können. Unternehmen und deren steuerliche Berater dürfen sich bei gewährten Zuschüssen nicht nur auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung konzentrieren, sondern müssen auch eine sorgfältige Einzelfallprüfung betreffend die Umsatzsteuer vornehmen. Die Weiterbelastung von Porto/Versandkosten ist i. d. R. als Nebenleistung zur Warenlieferung/Dienstleistung anzusehen und teilt damit umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Für Rechtsanwälte und Notare gilt: Die "Weiterbelastung" von "verauslagten" Kosten und Gebühren ohne Umsatzsteuer ist nur dann zutreffend, wenn es sich tatsächlich um durchlaufende Posten handelt.

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