Die Finanzverwaltung stellt im UStAE für diverse Einzelfälle dar, wann sie von "echten" und wann von "unechten" Zuschüssen ausgeht:

  • Entschädigungsleistungen und Zuschüsse für Betriebsverlagerungen aufgrund des BauGB sind Entgelt für steuerbare Leistungen des betreffenden Unternehmens an die Gemeinde.[1]
  • Härteausgleiche nach § 181 BauGB stellen dagegen grundsätzlich nicht steuerbare Zuwendungen dar. Das Gleiche gilt für Zuschüsse im Zusammenhang mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB und für andere der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung dienende Maßnahmen an einem Gebäude, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sowie für Gebäude-Restwertentschädigungen im Rahmen der Durchführung einer Ordnungsmaßnahme nach § 146 Abs. 3 BauGB.[2]
  • Soweit der Netzbetreiber nach § 5a KWKG verpflichtet ist, dem Wärme- oder Kältenetzbetreiber für den Neu- oder Ausbau solcher Netze oder nach § 5b KWKG, dem Betreiber eines Wärme- oder Kältespeichers für den Neu- oder Ausbau von solchen Speichern einen Zuschlag zu zahlen, handelt es sich um einen echten Zuschuss.[3]
  • Beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung stellt die Einspeisevergütung regelmäßig ein Entgelt für die Energie-Lieferungen des Anlagenbetreibers und damit keinen nicht steuerbaren Zuschuss dar.[4] Soweit der Betreiber dagegen nach dem EEG anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung den erzeugten Strom direkt vermarktet und dafür als Anreiz Prämien (Marktprämie, Managementprämie, Flexibilitätsprämie) vereinnahmt, handelt es sich dabei um "echte", nichtsteuerbare Zuschüsse.[5]
  • Forschungsbetriebe und ähnliche Einrichtungen, welche zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecks (unentgeltliche Forschungstätigkeit) ausschließlich bzw. grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge und/oder ("echte") Zuschüsse finanziert werden, sind für den Fall, dass sie darüber hinaus Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhalten, nur insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken.[6]
  • Forschungsunternehmen, welche von Wirtschaftsverbänden oder Industriefirmen getragen werden und welche für ihre Grundlagenforschung "echte" Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten, weil sie verpflichtet sind, die gewonnenen Erkenntnisse der Allgemeinheit zugänglich zu machen, erbringen nicht nur die spätere Vermarktung der erlangten Forschungsergebnisse im Rahmen ihres Unternehmens, sondern auch bereits die öffentlich geförderte Grundlagenforschung.[7]

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