Beteiligt sich der Arbeitgeber durch einen Zuschuss an den Kosten für die Unterbringung der Kinder des Arbeitnehmers in einem Kindergarten, kann dieser Zuschuss dann steuer- und beitragsfrei bleiben, wenn es sich um einen Zuschuss für ein noch nicht schulpflichtiges Kind handelt.[1] Der Kostenzuschuss muss nicht auf reine Unterbringungskosten begrenzt sein, er kann auch die Kosten der Verpflegung des Kindes beinhalten.[2]
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