Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zwar steuerfrei.[1] Sie sind jedoch auf das Kindergeld anzurechnen.[2] Bestimmte öffentliche Zuschüsse nach dem Wohngeldgesetz sind steuerfrei.[3]

Kurzarbeitszuschüsse: Zuschüsse, die nach Maßgabe eines Sozialplans nicht wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern wegen der vereinbarten Kurzarbeit gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[4]

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern laufender Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.[5]

Steuerfrei zugeflossene öffentliche Zuschüsse, die nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen, mindern ggf. das Volumen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG bei Inanspruchnahme von Handwerker­leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.[6]

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