Erhaltene Zuschüsse können

  • als steuerfreier Leistungsbezug, z. B. Arbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Gründungszuschuss, Existenzgründungszu­schuss nach dem SGB III oder Arbeitsförderungsgesetz sowie nach anderen vergleichbaren Gesetzen[1], Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld[2], Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Rahmen des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes einzubeziehen sein[3];
  • zu steuerfreien Einnahmen führen, wie z. B. der Verpflegungszuschuss für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes u. a.[4] sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu bestimmten Zukunftssicherungsaufwendungen des Arbeitnehmers[5];
  • ab 2012 im Rahmen der Sonderausgaben wie Beitragsrückerstattungen von bestimmten Versicherungsbeiträgen abzuziehen sein.[6]
  • Ein steuerfreier Zuschuss[7] ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.[8]
  • Steuerfrei sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR[9];
  • sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine in medizinischen Bereichen tätigen Arbeitnehmer (z. B. in Krankenhäusern und ambulanten Pflegediensten) zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR (sog. Pflegebonus). Für Sonderleistungen für Arbeitnehmer von zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist der Zeitraum zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben bis zum 31.5.2023 verlängert.[10] § 3 Nr. 11a und Nr. 11b EStG schließen sich gegenseitig aus.[11]

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.[12]

Nicht steuerfrei sind Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt.[13]

Ebenfalls nicht steuerfrei ist der Existenzgründerzuschuss nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg"[14] oder der Zuschuss zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds[15] und aus Landesmitteln im Rahmen des Programms "Arbeit und Qualifizierung für Sachsen".[16] Auch eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 2 EStG ist nicht möglich.

Gleiches gilt für Zahlungen aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft u. a. in Thüringen (KULAP) im Rahmen eines Fortbildungsprogramms. Sie gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.[17]

[9] § 3 Nr. 11a EStG, eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) v. 18.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385, geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl 2021 I S. 1259.
[10] § 3 Nr. 11b EStG, eingeführt durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911, geändert durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294; zur Begründung: BT-Drucks. 20/1111, Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes", S. 18, 19, sowie BT-Drucks. 20/4729, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines JStG 2022, S. 146.
[12] § 3 Nr. 11c EStG, eingeführt durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022, BGBl 2022 I S. 1743.
[15] H 3.2 EStH 2021 "Existenzgründerzusc...

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