Erhaltene Zuschüsse können – unabhängig davon, ob sie aus privaten oder aus öffentlichen Mitteln stammen –

  • eine private Zuwendung sein, ohne dass sie ertragsteuerlich zu erfassen sind; ggf. ist zu prüfen, ob Schenkungsteuer anfällt[1];
  • eine empfangene Zuwendung/Spende sein; ihre ertragsteuerliche Erfassung richtet sich nach den Regelungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts;
  • als Unterhaltsleistung ggf. bei Transferleistungen (teil-)anzurechnen sein, z. B. Anrechnung privater Zuschüsse auf die Leistungen nach SGB XII.

Die von einer Pflegekasse geleisteten Zuschüsse auf behinderungsbedingte Mehrkosten für die Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind bei der Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzurechnen.[2]

Zur Anrechnung von BAföG-Zuschüssen beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG hat der BFH entschieden.[3]

Im Rahmen der Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Berechnung der Steuerbegünstigung um erhaltene Zuschüsse zu kürzen.[4]

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