Der Arbeitgeber kann steuerfreie Zuschüsse gewähren für die kurzfristige Betreuung von

  • schulpflichtigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
  • pflegebedürftigen Angehörigen, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, und
  • Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Denkbar sind kurzfristige berufliche Sondereinsätze oder die kurzfristige Betreuung von Kindern und Angehörigen bei Krankheit. Die Steuerfreiheit der Betreuungsleistungen ist auf maximal 600 EUR pro Jahr begrenzt.[1] Diese Steuerbefreiung ergänzt die für nicht schulpflichtige Kinder bestehende Möglichkeit zu steuerfreien Kindergartenzuschüssen.[2]

Steuerfrei sind außerdem Leistungen des Arbeitgebers zu Beratungsleistungen und/oder die Vermittlung einer Betreuungsleistung bei der Betreuung von Kindern und Angehörigen, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine betragsmäßige Obergrenze ist hierfür nicht vorgesehen.[3] Die beitragsrechtliche Behandlung ist an das Steuerrecht geknüpft.[4]

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