Nicht alle Zahlungen der öffentlichen Hand an Unternehmen sind als "echte" Zuschüsse einzustufen. Dient der Zuschuss aber ausschließlich wirtschaftsfördernden Zwecken (allgemeine Strukturförderung) und fehlt es an einem Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch, fällt er nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer. Damit wird deutlich, dass der nicht steuerbare, "echte" Zuschuss nur in relativ seltenen Fällen und nur unter sehr engen Voraussetzungen vorliegt.[1]

Empfänger bzw. Anspruchsberechtigter eines "echten" Zuschusses ist stets das Unternehmen, welches evtl. Leistungsempfänger bezüglich von Dritten erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss für Hochwasser-Sperre

Die öffentliche Hand gewährt einem Unternehmen, das direkt neben einem immer wieder Hochwasser führenden Fluss sein Betriebsgelände hat, einen Zuschuss von 20 % der Kosten für die Errichtung einer Hochwasser-Sperre. Dabei ist es für die Zuschuss-Gewährung im Grunde egal, ob das Unternehmen die Hochwasser-Sperre in Eigenleistung errichtet oder ein drittes Bauunternehmen damit beauftragt.

Das Unternehmen vergibt die Herstellung der Hochwasser-Sperre an ein Bauunternehmen. Insoweit liegt ein ganz normaler Leistungsaustausch vor. Aus der Rechnung (100.000 EUR netto) macht das Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend. Anschließend fordert es i. H. v. 20 % der Herstellungskosten bei der öffentlichen Hand den zugesagten Zuschuss an.

Die öffentliche Hand darf keinen Nutzen für den von ihr bezahlten Zuschuss vom Unternehmen erhalten. Ansonsten läge nämlich ein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen und der öffentlichen Hand vor, sodass die Zuschusszahlung der Umsatzsteuer zu unterwerfen wäre. Es besteht auch keine Rechtsbeziehung (Zahlungsverpflichtung) zwischen der öffentlichen Hand und dem Bauunternehmen. An der Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn die öffentliche Hand die 20.000 EUR im abgekürzten Zahlungsweg direkt an das Bauunternehmen überweist.

[1] Einzelheiten zur Projektförderung durch die öffentliche Hand (Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Zuschuss und Entgelt) ergeben sich aus BMF, Schreiben v. 15.8.2006, IV A 5 – S 7200 – 59/06.

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