Zuschüsse, die nicht von der öffentlichen Hand kommen, dürften in aller Regel als "unechte" Zuschüsse zu qualifizieren sein und sind damit steuerbar und – in Abhängigkeit von der bezuschussten Leistung – zumeist auch steuerpflichtig.

Empfänger derartiger Zuschusszahlungen ist stets der leistende Unternehmer und es gibt einen kausalen Zusammenhang mit dessen Leistung. Der Zuschuss ist i. d. R. als "Preisauffüllung" gedacht.

 
Praxis-Beispiel

Essens-Zuschuss des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber (AG) zahlt an den (Kantinen-)Wirt zugunsten seiner Arbeitnehmer (AN) arbeitstäglich einen Essens-Zuschuss.

Der Wirt verlangt vom Arbeitnehmer (AN) für sein Abo-Essen, welches er für 7,00 EUR je Werktag anbietet, lediglich 5,00 EUR, weil er von dessen Arbeitgeber einen Essens-Zuschuss von 2,00 EUR je Werktag erhält. Der Wirt muss den Bruttopreis von 7,00 EUR je Essen der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Zuschuss des AG stellt einen "unechten" Zuschuss in Form eines Entgelts von dritter Seite dar.

Umsatzsteuerlich gibt es nur einen Leistungsaustausch und zwar zwischen dem Wirt und dem AN. Zwar gibt es eine Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem Wirt, diese besteht aber lediglich in der vom AG verbindlich eingegangenen Zahlungsverpflichtung für jedes AN-Essen und nicht in einem Leistungsaustausch. Der AG darf daher vom Wirt keine Rechnung, sondern lediglich eine Zahlungsanforderung bezüglich der Zuschusszahlungen erhalten. Der AG hätte aus einer Rechnung des Wirts, welche mangels Leistungsaustausch als sog. "Scheinrechnung" zu qualifizieren wäre, auch keinen Vorsteuerabzug.

 
Hinweis

Besonderheit bei der Rechnungstellung

Der leistende Unternehmer ist zur Erteilung einer umsatzsteuerlichen Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG verpflichtet, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person ist.[1] Wenn Zuschusszahlungen als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren sind[2], muss beachtet werden, dass die Rechnung das gesamte Entgelt (Zahlung des Leistungsempfängers + Zuschuss/Entgelt von dritter Seite) und die darauf entfallende USt umfasst.

Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht ihm dieser aus dem vollen Entgeltbetrag – einschließlich des von ihm nicht entrichteten Zuschussbetrags – zu.

Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.

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