BMF, 11.11.1974, IV B 7 - S 1401 - 25/74

Bezug: Punkt 2 der Niederschrift vom 22.6.1973 – F/IV B 7 – S 1555 – 7/72 – über die Sitzung der Betriebsprüfungsreferenten am 3./4.5.1972

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich in der Anlage die überarbeitete Zusammenstellung der in der steuerlichen Betriebsprüfung zu verwendenden Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die neue Betriebsprüfungsordnung (Steuer) ist nicht vorgesehen.

Anlage

Zusammenstellung der in der steuerlichen Betriebsprüfung zu verwendenden Begriffe

Aufgabe dieser Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Betriebsprüfung zu verwendenden Begriffe darzustellen und zu erläutern.

Die Zusammenstellung umfaßt:

I. Begriffe der steuerlichen Prüfungstechnik
II. Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Grundsätze für das Rechnungswesen vom 12. Dezember 1952, herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Industrie, sowie der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur Verordnung PR. Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Änderungsverordnungen.

Da die Begriffe der steuerlichen Prüfungstechnik die durch das Steuerrecht gezogenen Grenzen (§§ 4 bis 7 EStG, § 9b EStG, § 1 UStG, § 30 UStG, § 1 Abs. 3 WEV) beachten müssen, stimmen sie mit den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Begriffen nicht in allen Fällen überein. Ferner weichen die Begriffe der steuerlichen Prüfungstechnik aus praktischen Gründen in einigen Fällen geringfügig von den Begriffen der Richtsatzermittlung und Richtsatzanwendung ab. Auf die Vorbemerkungen in den Richtsatzsammlungen wird hingewiesen.

 

I. Begriffe der steuerlichen Prüfungstechnik

 

1. Steuerliche Kennzahlen

Unter steuerlichen Kennzahlen versteht man Verhältniszahlen steuerlich erheblicher Größen (wie: wirtschaftlicher Umsatz, wirtschaftlicher Wareneinsatz, wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen, wirtschaftlicher Aufwand und andere Betriebsergebnisse) zueinander.

Hauptanwendungsgebiet dieser Kennzahlen ist die Verprobung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund des äußeren oder inneren Betriebsvergleichs (Hinweis auf Abschnitt II Ziff. 2 zu c).

 

2. Istumsatz

Der Istumsatz umfaßt den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (einschließlich Tausch, tauschähnliche Umsätze und Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs Statt) und die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 a bis c UStG. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gehört bei der Regelbesteuerung (§§ 10 und 12 UStG) weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch, bei Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Umsatzsteuer in diesen Größen inbegriffen.

 

3. Sollumsatz

Der Sollumsatz umfaßt den Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte für die bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung der Entgelte – (einschließlich Tausch, tauschähnliche Umsätze und Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs Staat) und die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr 2 a bis c UStG. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gehört weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch.

 

4. Wirtschaftlicher Umsatz

 

4.1 Bei Regelbesteuerung

Der wirtschaftliche Umsatz umfaßt die wirtschaftliche Leistung des Betriebs zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer); das sind

  1. in Handelsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen Wareneinsatz,
  2. in Fertigungsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen Materialeinsatz, den wirtschaftlichen Einsatz an Fertigungslöhnen und den Einsatz an Fremdleistungen unter Verrechnung der Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes aus dem Ist- oder Sollumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist daher erforderlich:

aa) alle Faktoren aus dem Ist- oder Sollumsatz auszuscheiden, die nicht Bestandteil des wirtschaftlichen Umsatzes sind,
bb) alle Faktoren zum Ist- oder Sollumsatz hinzuzurechnen, die zum wirtschaftlichen Umsatz gehören und im Ist- oder Sollumsatz nicht enthalten sind.

Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes:

(alle Ansätze gelten ohne Umsatzsteuer – Mehrwertsteuer –)

Istumsatz
+ Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Scheck für Lieferungen und sonstige Leistungen am Ende des Jahres
+ Anzahlungen der Kunden am Anfang des Jahres
Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Schecks für Lieferungen und sonstige Leistungen am Anfang des Jahres
Anzahlungen der Kunden am Ende des Jahres
= Sollumsatz
+ Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (in Fertigungsbetrieben) zu Verkaufspreisen am Ende des Jahres
Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (in Fertigungsbetrieben) zu Verkaufspreisen am A...

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