Begriff

Im Rahmen des Kontrollverfahrens der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten ist die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Dienstleistungen mit Übergang der Steuerschuld auf den dort ansässigen Leistungsempfänger die wichtigste Säule, um die ordnungsgemäße Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs kontrollieren zu können. Jeder Unternehmer muss grds. monatlich für innergemeinschaftliche Lieferungen und mindestens vierteljährlich für EU-Dienstleistungen die Bemessungsgrundlagen seiner Umsätze unter Angabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seiner Kunden separat an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist die fristgerechte Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung seit 1.1.2020 zur Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung geworden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Zusammenfassende Meldung ist in § 18 a UStG geregelt, der die Art. 262 und 271 MwStSystRL unionsrechtkonform umsetzt. Bei Verstoß gegen die Meldepflichten kann ein Bußgeld nach § 26 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UStG verhängt werden. Die zugehörigen Verwaltungsanweisungen finden sich in Abschn. 18a.1 – 18a.4 UStAE.

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