Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen des mittleren Unternehmers im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte[1] ist der Kalendermonat, wenn in einem Kalendervierteljahr die Summe aller Bemessungsgrundlagen 50.000 EUR überschreitet.

Für die Meldung der im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gilt nach wie vor grundsätzlich das Kalendervierteljahr als Meldezeitraum.

Unternehmen, die sowohl monatlich zu meldende innnergemeinschaftliche Lieferungen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Dienstleistungen an dort ansässige Leistungsempfänger erbringen, für die diese die Steuer schulden, haben diese in der jeweils letzten Monatsmeldung eines Kalendervierteljahres anzugeben.

 
Wichtig

Anzeige an das BZSt

Wird hinsichtlich der o. g. sonstigen Leistungen die monatliche Meldung gewünscht, muss dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden. Gleiches gilt, soweit weder im laufenden noch in den vier vorausgegangenen Kalendervierteljahren die Bemessungsgrundlage jeweils EUR 50.000 überschritten hat.[2]

Die entsprechenden Meldungen sind auf elektronischem Weg[3] bis zum 25. Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Nutzung der für die Umsatzsteuer-Voranmeldung genehmigten Dauerfristverlängerung auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen ist nicht mehr möglich.

Für Meldezeiträume, in denen keine meldepflichtigen Umsätze erbracht worden sind, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, Zusammenfassende Meldungen abzugeben (auch keine Fehlmeldungen).

Ausgenommen von der monatlichen bzw. vierteljährlichen Abgabe Zusammenfassender Meldungen sind nur Unternehmer, die nicht zur Abgabe von Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet sind und

  • deren Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr 200.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
  • deren innergemeinschaftliche Lieferungen[4] und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 EUR nicht überschritten haben bzw. im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten werden bzw.
  • bei deren Warenlieferungen es sich nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt.

In diesen wenigen Ausnahmefällen ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ende des Kalenderjahrs abzugeben.

Die Zusammenfassende Meldung muss beinhalten:

  • die USt-IdNr. des Meldepflichtigen, unter der die meldepflichtigen Umsätze getätigt wurden,
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Meldezeitraum sowie die vom Abnehmer verwandte USt-IdNr.,
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller vom Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbrachten Gegenstände[5] mit Angabe der in dem jeweiligen Mitgliedstaat von ihm verwandten USt-IdNr.,
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger getätigten sonstigen Leistungen, für die dieser dort die Steuer schuldet (Kennung "1" in Spalte 3 der Zusammenfassenden Meldung) sowie die vom Empfänger verwandte USt-IdNr.
  • die Bemessungsgrundlagen seiner als mittlerer Unternehmer im Rahmen eines innerge­meinschaftlichen Dreiecksgeschäfts getätigten Lieferungen mit Angabe der USt-IdNr. des letzten Abnehmers und Hinweis auf das Dreiecksgeschäft (Kennung "2" in Spalte 3 der Zusammenfassenden Meldung), wenn er entsprechend der Vereinfachungsregelung gem. § 25 b Abs. 2 UStG seine Steuerschuld auf den Abnehmer verlagert hat.[6] Werden neben diesen im Land des letzten Abnehmers getätigten Umsätzen an den gleichen Abnehmer auch innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt, sind diese getrennt in einer zweiten Zeile zu erfassen.

Für die Zuordnung der zu meldenden Umsätze auf die Meldezeiträume ist zu differenzieren:

Innergemeinschaftliche Lieferungen werden nach § 18a Abs. 8 Satz 1 UStG parallel zur Behandlung auf Seiten des Empfängers in dem Monat berücksichtigt, in welchem die Rechnung erteilt wird bzw. spätestens in dem Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Lieferung

Die A-GmbH versendet am 20.6.2022 Waren an den in Spanien ansässigen Kunden ES. ES verfügt über eine in Spanien registrierte USt-IdNr. Selbst wenn die Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung erst am 3.8.2022 erstellt würde, wäre die Lieferung bereits in der Zusammenfassenden Meldung für den Kalendermonat Juli 2022 mit der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu erfassen und zwar bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats[7], d. h. hier bis zum 25.8.2022.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen,...

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