Eine Zusammenfassende Meldung müssen grundsätzlich alle Unternehmen abgeben, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder denen gleichgestellte unternehmensinterne Verbringensfälle tätigen bzw. die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte unter ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nutzen.

Die Verpflichtung zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen obliegt seit dem 1.1.2010 auch allen Unternehmen, die steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen, für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet. Ausgenommen davon sind demnach im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare Umsätze, die nach den dortigen Vorschriften steuerfrei sind bzw. bei denen kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt (z. B. Vermietungsumsätze).

 
Praxis-Tipp

Mahnungen vermeiden

Das Bundeszentralamt für Steuern geht bei der Vergabe der USt-IdNr. rein formal davon aus, dass die betreffenden Unternehmen auch eine Zusammenfassende Meldung gem. § 18 a UStG abzugeben haben. Aufforderungen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen werden regelmäßig verschickt. Unternehmen, die den o. g. Meldepflichten nicht unterliegen, jedoch z. B. wegen ausschließlicher Verwendung der USt-IdNr. als Rechnungsangabe bei Inlandsumsätzen im Besitz einer USt-IdNr. sind, müssen keine Fehlmeldungen abgeben. Eine einfache Erklärung zu den ausgeführten Umsätzen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern reicht aus, um Mahnungen bis auf Weiteres zu vermeiden.

Daneben ist zu beachten, dass auch Organgesellschaften i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ungeachtet der umsatzsteuerlichen Behandlung als Umsätze des Organträgers dazu verpflichtet sind, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, soweit sie über eine eigene USt-IdNr. verfügen. Gleiches gilt für den Fiskalvertreter. Dieser hat entsprechend der Verpflichtung zur Erstellung einer zusammengefassten Steuererklärung für alle von ihm vertretenen Unternehmen auch eine Zusammenfassende Meldung einzureichen.

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